690  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (  162.

so  geht  in  Höhe  dieses  Betrages  die  Hypothek  gemäß  §  1177  B.  G.B.
auf  ihn  über,  vorausgesetzt,  daß  die  Restforderung  des  Gläubigers  durch
die  Resthypothek  gedeckt  wird  (s.  Näheres  S.  691).  Nach  bisherigem
Recht  konnte,  wenn  dem  zahlenden  Schuldner  in  dieser  Höhe  die
Hypothek  vom  Gläubiger  abgetreten  und  von  diesem  an  einen  Dritten
weiter  cedirt  war,  dem  Cessionar  gegenüber  die  Post  vom  nacheingetragenen
  Gläubiger  durch  Anfechtung  streitig  gemacht  werden.  48)  Eine
solche  Anfechtung  wegen  nicht  bestehender  Forderung  ist  nunmehr
  undenkbar;  damit  erledigen  sich  schwerwiegende  Streitfragen
des  Preuß.  Rechts.  Zwar  haftete  auch  nach  bisherigem  Preuß.  Recht
das  Grundstück  für  solche  Forderungen,  welche  erst  nach  Veräußerung
des  Grundstücks  durch  den  Kautionsbesteller  und  nach  erfolgter  Eitragung
  des  neuen  Erwerbers  entstanden  waren,  vorausgesetzt,  daß
deren  Sicherung  durch  die  bestellte  Kautionshypothek  gewollt  wr.
Die  Beschlagnahme  jedoch  bei  der  Subhastation  hinderte  jede  Eweiterung
  der  Haftung  des  Grundstücks  dem  betreibenden  Gläubiger
gegenüber,  die  Kautionshypothek  konnte  bei  der  Kaufgeldervertheilun
nur  zu  dem  vor  diesem  Zeitpunkte  entstandenen  Betrage  berücksichtigt
werden,  falls  nicht,  wie  z.  B.  beim  Kreditvertrage  der  Schuldner  vor
der  Beschlagnahme  derart  gebunden  war,  daß  die  Entstehung  der  För—
derung  nicht  mehr  von  seinem  Willen  abhängig  war,  doch  war  auch  dies
im  bisherigen  Pr.  Recht  bestritten."4)  Nach  dem  neuen  Recht  kann  kein
Zweifel  herrschen,  daß  die  Kautionshypothek  auch  für  die  erst  nach  der
Beschlagnahme  des  Grundstücks  bis  zur  Kaufgelderbelegung  entstandene
Forderungen  haftet,  da  ja  bei  Nichtentstehung  der  Forderung  oden
deren  Tilgung  dem  Eigenthümer  selbst  die  Hypothek  zusteht  und  seiner
Verfügung  unterliegt,  er  sie  also  auch  in  Beziehung  zu  künftig  entstehenden
  Forderungen  setzen  kann.  Der  Gläubiger  kann  allerdings
durch  rechtzeitige  Pfändung  der  Eigenthümerhypothek  diesen  Rechtsat
hindern.

Mit  Recht  wurde  schon  bei  den  Berathungen  der  2.  Kommission
(vgl.  Prot.  III,  S.  690)  auf  die  besonderen  Schwierigkeiten  hingewiesen,
  welche  sich  aus  der  Natur  der  Kautionshypothek  für  d
Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Eigenthümerhypothek  und  di

13)  Vgl.  Striethorst  Bd.  87  S.  240,  Bd.  96  S.  202.

14)  Vgl.  Bolze  III  Nr.  129,  R.E.  Bd.  14  S.  249,  Bd.  27  S.  1,
R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  997.  Im  Uebrigen  vgl.  Dernburg  Hypothekesrecht
  S.  202,  203,  Turnau  S.  384  und  Oberneck  S.  85  über  die  weiter
Litteratur  und  Judikatur.