15.)  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  691

Hypothek  des  den  Gläubiger  befriedigenden  persönlichen  Schuldners
ergeben,  wenn  die  durch  die  Kautionshypothek  gesicherte
Jorderung  nur  theilweise  erlischt  oder  der  Gläubiger
für  einen  Theil  der  Forderung  auf  die  Hypothek  verzichtet.
  Die  Besonderheit  der  Kautionshypothek  besteht  darin,  daß
sie  für  ungewisse  und  unbestimmte  Ansprüche  bestellt  ist,  deren
schließlich  festzustellender  Betrag  möglicherweise  den  Höchstbetrag  der
Haftung  des  Grundstücks  übersteigt.  Bis  zu  dem  Höchstbetrage
haftet  das  Grundstück  für  jeden  Theil  der  Forderung,  und  ein  theilweises
  Erlöschen  derselben  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Bestand  der  dinglichen
  Belastung.  Ist  beispielsweise  eine  Kautionshypothek  für  alle
Forderungen  bestellt,  die  aus  einem  gewissen  Rechtsverhältnisse  entstehen,
  und  befriedigt  dann  der  persönlich  haftende  Eigenthümer
den  Gläubiger  theilweise  vor  Abschluß  des  Rechtsverhältnisses  und
Feststellung  der  ganzen  Forderung,  so  läßt  sich  auch  noch  nicht  entscheiden,
  ob  und  zu  welchem  Betrage  durch  die  theilweise  Befriedigung
eine  Eigenthümerhypothek  entstehen  könnte,  da  ja  möglicherweise  der
Rest  der  Kautionsforderung  den  Höchstbetrag  noch  erreicht  und  bis  zu
diesem  die  Haftung  für  die  Restforderung  aufrecht  erhalten  bleibt.
Insoweit  bei  der  definitiven  Abrechnung  sich  ergiebt,  daß
der  Rest  der  Forderung  den  Maximalbetrag  nicht  erreicht,
geht  die  Hypothek  zu  diesem  Theilbetrage  auf  den  tilgenden
Eigenthümer  über.5)

Hat  ein  Dritter  mit  seinem  Grundstücke  Kaution  für  die  Forderung
  des  Schuldners  bestellt  und  erlischt  dieselbe  in  Folge  Zahlung  des
Schuldners  theilweise,  so  gilt  dasselbe.  Hat  der  persönliche  Schuldner
gegen  den  Eigenthümer,  z.  B.  wegen  Uebernahme  der  Hypotheken  in
Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis,  ein  Rückgriffsrecht,  so  kann  er  bei
theilweiser  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Rückgriffshypothek  auch  nur
unter  den  vorgedachten  Voraussetzungen  der  endgültigen  Abrechnung
erwerben  (§  1164  B.  G.B.).

Dieselben  Grundsätze  finden  Anwendung,  wenn  die  Theilforderung
durch  Konfusion  oder  durch  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
für  einen  Theil  der  Forderung  erlischt  (Prot.  III  S.  690/691).

Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Gläubiger  wegen  eines  Theiles
der  gesicherten  Forderung  aus  dem  Grundstücke  befriedigt  wird.  Die
Vollstreckungsbefriedigung  bewirkt  nach  §  1181  Abs.  1  B.  G.  B.  ein  Er-10)

  Abweichend  Rathenau  im  Archiv  f.  Bürg.  Recht  1900  S.  200.