692  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek.  (§  150

löschen  der  Hypothek,  und  nur  bei  der  Gesammtbelastung  kann  vermöge
einer  etwaigen  Ersatzberechtigung  des  Eigenthümers,  aus  dessen  Grundstick
die  Theilbefriedigung  erfolgte,  gegen  den  Eigenthümer  oder  den  frühere
Eigenthümer  eines  mitverhafteten  Grundstücks  der  Uebergang  der  Theilhypothek
  an  dem  mitverhafteten  Grundstücke  auf  ihn  eintreten,  unabhängig
  davon,  ob  der  Rest  der  Forderung  den  Rest  des  Betrages
der  Hypothek  erreicht  bezw.  übersteigt.
Dieser  theilweisen  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  stehen  die

Fälle  gleich,  wenn  der  Gläubiger  von  dem  rnicht  persönlich  haftende
Eigenthümer  oder  von  einem  zur  Ablösung  Berechtigten  wegen  einer
Theilforderung  befriedigt  wird;  die  Theilforderung  geht  dann
mit  der  entsprechenden  Theilhypothek  auf  den  Befriedigenden
über.  10)

8.  Berichti-  8.  Ergiebt  die  nach  §  1190  Abs.  1  B.  G.  B.  vorbehaltene  Festgung

  des  stellung  für  den  Kautionsberechtigten  keine  Forderung,  so  hat  derselee

Erundbuchs.Quittung  oder  Löschungsbewilligung  oder  das  Anerkenntnif,
daß  die  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen
  ist,  diesem  zu  ertheilen  und  der  Letztere  kann  bei  Weigerug
darauf  klagen  (vgl.  oben  §  132).  Auf  Grund  jener  Urkunden,  denen
nach  §.1144  B.  G.B.  die  Legitimationsurkunden  beizufügen  sind,  kam
die  Berichtigung  des  Grundbuchs  veranlaßt  werden.  Bei  nur  thei
weisem  Untergang  oder  theilweiser  Befriedigung  der  Forderung  vor  Feststellung
  des  Saldos  steht  dem  Eigenthümer  dieses  Recht  nicht  zu  (voc
oben  unter  Nr.  7).
Dem  Vovrbesitzer  des  zeitigen  Eigenthümers,  welcher  de
Gläubiger  befriedigt,  fällt  die  Hypothek  als  Rückgriffshypothek  z
wenn  er,  z.  B.  in  Folge  Schuldübernahme,  Ersatz  vom  Eigenthüme
beanspruchen  kann.  Kann  der  Befriedigende  keinen  Ersatz  vom  Eigemthümer
  fordern,  z.  B.  wenn  der  Bürge  zur  Sicherung  des  Gläubigers
für  die  Verbindlichkeit  des  Schuldners  Kaution  bestellt  und  diese  anf
seinem  Grundstück  hat  eintragen  lassen,  so  fällt  beim  Wegfall  der  Forderung
  die  Hypothek  an  den  Eigenthümer.  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  hatt
ein  solcher  Eigenthümer  nur  den  Anspruch  auf  Löschungsbewilligum
gegen  den  Gläubiger,  nicht  aber  auf  Quittungsleistung  oder  Anerkenntnij
der  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangenen  Forderung.

9.  Abtretung  9.  An  sich  erfolgt  die  Uebertragung  der  Kautionshypothek  wie  in

der  Kau=  J  non.  boi  ;  *
tionshypo-  Allgemeinen  bei  der  Sicherungshypothek  nach  den  sachenrechtlichet

thek.

10)  Vgl.  oben  S.  571,  578  Prot.  a.  a.  O.