152.)  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek#).  693

Grundsätzen  in  der  Form  des  §  1154  B.  G.B.  durch  dingliche  Einigung
  und  Eintragung  im  Grundbuch.  Von  dieser  Regel  macht  Abs.  4
8  1190  B.  G.B.  folgende  Ausnahme:

„Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung
von  Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
  werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,
  so  ist  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.“"
In  diesem  Satze  liegen  zwei  Abweichungen  von  den  allgemeinen

  Regeln,  nämlich  einmal  von  den  Normen  des  §  1154
B.  GB.  betreffend  die  Abtretung  der  Hypothek  und  sodann  von  der
des  §  1153  B.  G.  B.,  insofern  die  Hypothek  nicht  mit  der  Forderung
auf  den  Erwerber  übergeht.  Diese  Ausnahmebestimmung  ist  einengend
zu  interpretiren.  Unter  „Forderung“  ist  nicht  die  mit  Rücksicht  auf
den  Feststellungsvorbehalt  des  Abs.  1  bereits  festgestellte  Forderung  zu
verstehen,  sondern  ein  Theil  des  gesammten  zu  sichernden  Anspruchs
  bezw.  eine  daraus  sich  ergebende  Einzelforderung,
welche  vor  bewirkter  Feststellung  des  Betrages  der  Kautionsforderung
abgetreten  wird.  Es  soll  demnach,  wenn  ein  Theil  der  durch  die  Kautionshypothek
  gesicherten  Forderung  ohne  die  Hypothek  übertragen  wird,  die
Hypothek  für  den  nicht  übertragenen  Theil  des  Kautionsanspruchs  als
solchen  bis  zu  dem  festgestellten  Höchstbetrage  unvermindert  bestehen
bleiben,  d.  h.  natürlich  zu  Gunsten  des  Gläubigers.  Der  Uebergang
der  Hypothek  in  Höhe  jenes  Theilbetrages  ist  ausgeschlossen,  damit  ist
der  Ausschluß  des  Uebergangs  sowohl  auf  den  Erwerber  nach
§  1153  B.  G.B.  als  auch  der  Uebergang  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  nach  §  1168  Abs.  1  B.  G.B.  gemeint,  denn  das  Grundstück  haftet
für  jeden  Theil  des  Kautionsanspruchs,  und  die  Hypothek  wird  dadurch,
daß  die  Forderung  zu  einem  Theil  abgetreten  wird,  keinesfalls  zu  dem
Betrage  dieses  Theiles  erledigt,  so  daß  sie  nun  etwa  auf  den  Eigenthümer
  übergehen  müßte  (88  1163,  1168  B.  G.  B.);  sie  besteht  vielmehr
bis  zu  dem  Höchstbetrage  für  den  Rest  der  Forderung  in  gleicher  Weise
fort,  wie  wenn  der  abgetretene  Theil  niemals  bestanden  hätte.

Hat  beispielsweise  ein  Kaufmann  einem  anderen  einen  unbeschränkten
Kredit  für  alle  von  ihm  zu  entnehmenden  Waaren  eingeräumt,  und  ist
für  seine  aus  dieser  Geschäftsverbindung  zukünftig  entstehende  Forderungen
eine  Kautionshypothek  eingetragen  worden,  so  werden  im  Laufe  der
Geschäftsverbindung  je  nach  dem  Ablauf  der  Lieferungs=  und  Zahlungsftisten
  fortgesetzt  einzelne  fällige  Forderungen  entstehen.  Wenn  der
Gläubiger  nun  derartige  Einzelforderungen  oder  eine  von  denselben.