694  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (8  521.

abtreten  will,  so  wird  er  die  sachenrechtliche  Cession  vermeiden,  um
nicht  die  Hypothek  für  den  Anspruch  aus  der  Geschäftsverbindung  als
solche  zu  verlieren.  Die  Abtretung  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für
die  Abtretung  der  Forderung,  und  die  Hypothek  bleibt  für  alle  weiteren
bereits  entstandenen  und  noch  entstehenden  Ansprüche  Sicherungsmittel.
Hat  der  Schuldner  sämmtliche  Forderungen  aus  der  Geschäftsver—
bindung  getilgt,  bezw.  bestehen  solche  nicht  mehr  und  können  solche
nicht  mehr  entstehen,  weil  die  Geschäftsverbindung  aus  irgend  einem
Grunde  aufgelöst  ist,  dann  fällt  die  Kautionshypothek  nach  Maßgabe
des  §  1163  B.  G.  B.  an  den  Eigenthümer  bezw.  an  einen  regreßberechtigten
persönlichen  Schuldner,  welcher  Befriedigung  geleistet  hat.  4)

10.  Umwand-  10.  Die  Sicherungshypothek  wie  die  Verkehrshypothek  setzen  eine

lung  der

Kautionshppotbek.
  in
eine  andere

Grundkreditbe-




bestimmt  bezeichnete  Forderung  voraus.  Es  ist  daher  nicht  möglic,
eine  Kautionshypothek,  bei  welcher  diese  Bestimmtheit  fehlt,
ohne  Weiteres  in  eine  jener  Arten  umzuwandeln.  Sobald
jedoch  die  vorbehaltene  Feststellung  des  Betrages  der  Forderung
eingetreten  ist,  kann  im  Wege  dinglicher  Einigung  zwischer
Gläubiger  und  Eigenthümer  über  die  Umwandlung  auf  Antra
die  Umschreibung  erfolgen,  ohne  daß  es  der  Bewilligung  der  gleichoder
  nacheingetragenen  Gläubiger  bedarf  (§  1186  B.  G.B.,  vgl.
Muster  Nr.  64,  Th.  II,  Abth.  2).  Das  letztere  wurde  auch  im
bisherigen  Pr.  Recht  für  die  Umwandlung  der  Kautionshypothek  in  ein
definitive  Hypothek  angenommen;  streitig  war  es  aber,  ob  beim  Eigenthumswechsel
  die  Zustimmung  des  neuen  Eigenthümers  zur  Umschreibung
  erforderlich  war.  Die  Praxis  verneinte  dies.  15)  Für  das
neue  Recht  verhält  es  sich  anders.  Die  zur  Umwandlung  erforderliche
  dingliche  Einigung  kann  nur  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  zeitigen  Eigenthümer  geschehen.  Der  von  dem
Eigenthümer  verschiedene  persönliche  Schuldner  bezw.  der  frühere
Eigenthümer  ist  nicht  als  ein  bei  der  Umwandlung  Betheiligter  azusehen;
  er  hat  nur,  wenn  die  Umwandlung  in  feine  Regreprechte
gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  hinsichtlich  der  ihm  zustehenden
Rückgriffshypothek  durch  jene  Wandlung  beeinträchtigt  wird,  nach
Analogie  des  §  1165  B.  G.B.  die  Einrede,  in  jenem  Betrage  von
der  Schuld  befreit  zu  sein.

Ist  einmal  die  Kautionshypothek  in  eine  Hypothek  mit  bestimmtemn

„0  Vgl.  Prot.  III  S.  690,  Hachenburg  S.  317.
1½)  Vgl.  Oberneck  S.  85  und  die  dort  angeführte  Judikattur.