g  152.  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothel).  695

Betrage  umgewandelt,  so  hat  die  umgeschriebene  Hypothek  die  Stellung
einer  festen  unverzinslichen  Hypothek,  auch  wenn  der  festgestellte  Betrag
den  Maximalbetrag  erreicht  hat  und  die  aufgelaufenen  Zinsen  in  sich
schließt.  Es  können  nach  §5  1119  B.  G.  B.  Zinsen  bis  zu  5%  mit
dem  Range  der  umgewandelten  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Gläubiger  eingetragen  werden.  Dies
entspricht  dem  bisherigen  Preußischen  Recht.  1)

11.  Nach  bishertgem  Preußischem  Recht  konnte  der  Forderung,  für  11.  Mangel
welche  die  Kautionshypothek  eingetragen  ist,  nicht  willkürlich  eine  der  persönandere
  Forderung  substituirt  werden,  20)  wohl  aber  durfte  bei  der  lchen  For-Umschreibung
  in  eine  definitive  Hypothek  auf  Grund  einer  Novation  r’
ein  anderer  Schuldgrund  eingetragen  werden  als  der  bei  der  Kautionshypothek
  angegebene.

Nach  B.  G.  B.  ergiebt  sich  die  Zulässigkeit  eines  freien  Wechsels
der  persönlichen  Forderung  aus  der  Konstruktion  des  Hypothekenrechts
  (vgl.  oben  §  108  ff.).  Ist  z.  B.  eine  unverzinsliche  Kautionshypothek
  von  100  000  Mk.  für  die  offene  Handelsgesellschaft  K.  u.  Co.
für  alle  Verbindlichkeiten,  welcher  dieser  aus  der  Geschäftsverbindung  mit
dem  Schuldner  Y  erwachsen  werden,  eingetragen  und  ergiebt  sich  bei  der
Saldofeststellung,  daß  15  000  Mk.  Geschäftsforderung  durch  den  Eigenthümer
  als  persönlichen  Schuldner  getilgt  worden  sind  und  noch  eine
Restforderung  von  85000  Mk.  saldomäßig  für  den  Gläubiger  verbleibt,
so  wird  die  Post  in  Höhe  der  15000  Mk.  kraft  Gesetzes  auf  den
Eigenthümer  übergehen,  die  Restforderung  von  85000  Mk.  kann  ausgewechselt
  werden  durch  eine  dem  Gläubiger  gegen  den  Eigenthümer
bezw.  auch  gegen  einen  Dritten  zustehende  Darlehnsforderung.  Es
wird  dann  im  Grundbuch  Spalte  Aenderung  vermerkt  werden:

„IAn  Stelle  der  Restforderung  von  85000  Mk.  aus  der
Geschäftsverbindung  2c.  ist  eine  Darlehnsforderung  des  Gläubigers
  gegen  den  Eigenthümer  bezw.  gegen  den  Herrn  X.  in
dieser  Höhe  mit  der  Verpflichtung,  dieses  Darlehn  mit  4½  %
jährlich  zu  verzinsen  u.  s.  w.,  gesetzt.  Der  Theilbetrag  in
Höhe  von  15000  Mk.  ist  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
übergegangen."

12.  Nach  Art.  192  E.G.  z.  B.  G.  B.  gilt  ein  zu  der  Zeit,  zu  12.  Ueberwelcher
  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstück  gangszeit.

16)  Vgl.  Prot.  III  S.  689,  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  X  S.  329,  R.  E.

V  S.  234ff.  «
80)Vgl.Entsch.dessKammerg.Bd.VS.170.