696  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (6  152.

bestehendes  Pfandrecht  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  und  wenn
der  Betrag  der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt
  ist,  so  gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungshypothek.  Hiernach
sind  die  unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872  begründeten
  und  rechtsgültig  bestehenden  Kautionshypotheken  nach  jenem
Zeitpunkte  als  Maximal=  oder  Kautionshypotheken  des  B.  G.B.  anzusehen.
  Dieselben  können  daher  auch  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  werden,  was  nach  Preußischem  Recht  sachlich  auf  dem  Wege
der  vorgehenden  Umschreibung  in  eine  Hypothek  mit  festem  Betrage
ohne  Zustimmung  der  gleich-oder  nachberechtigten  Realgläubiger  ebenfalls
  möglich  war.2))  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  für  Preußen  von  dem
Vorbehalt  des  Art.  194  E.G.  z.  B.  G.  B.  kein  Gebrauch  gemacht,  wonach
  die  Entstehung  der  Eigenthümerhypothek  für  einen  solchen  Fall
ausgeschlossen  und  das  Recht  der  Nachhypothekare  auf  Nachrücken  gesichert
  werden  kann.  Andererseits  durfte  nach  bisherigem  Preuß.  Recht  für
die  Kautionshypothek  ein  Hypothekenbrief  ausgestellt  werden..?)  Nach
B.  G.B.  ist  dies  unzulässig,  und  die  vorhandenen  Briefe  werden  unwirksam.
  Die  Cession  der  Kautionshypothek  kann  in  Zukunft  außerhalb
  des  Grundbuchs  nicht  mehr  erfolgen  (vgl.  Art.  33  §  1  Abs.  2
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  §  1154  B.  G.B.,  oben  S.  25).
Vorausgesetzt  ist  hierbei  immer,  daß  zu  dem  kritischen  Zeitpunkt
die  Kautionshypothek  rechtsgültig  noch  besteht.  Ist  in  diesem  kritischen
Moment  aus  dem  der  Kautionshypothek  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
  eine  Forderung  nicht  entstanden  oder  die  bereits  entstandene
Forderung  bereits  getilgt  oder  erloschen,  so  besteht  kein  Pfandrecht  im
Sinne  des  Art.  192  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  mangels  dieser  Voraussetzung
  können  die  Artikel  192,  194  E.G.  z.  B.  G.  B.  keine  Anwendung
finden.  Der  formell  bestehende  Grundbucheintrag  steht  mit  der  wirklichen
  Rechtslage  im  Widerspruch,  und  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  kann  von  dem  dadurch  berechtigten,  insbesondere  einem  nacheingetragenen
  Realgläubiger,  welcher  in  diesem  Falle  aufrücken  würde,
beansprucht  werden.  Bei  solcher  Rechtslage  ist  auch  die  Umwandlung
der  Hypothek  oder  Auswechselung  der  Forderung  ausgeschlossen.
Ist  aber  die  Möglichkeit  zukünftig  entstehender  Forderungen,  zu
deren  Sicherung  die  Kautionshypothek  dient,  in  jenem  kritischen  Zeit-25)

  Val.  Turnau  S.  384,  535,  Achilles  S.  165,  280,  Oberneck  S.  85.
22)  Vgl.  §  24  Pr.  G.C.G.  und  §  122  Pr.  G.  B.O.