g  153.  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  697

punkt  noch  vorhanden,  so  ist  die  Kautionshypothek  rechtsbeständig,  und
es  finden  Art.  192  ff.  E.G.  z.  B.  G.  B.  i.  V.  mit  Art.  33  des  Pr.  A.G.
z.  B.  G.  B.  Anwendung.

gz  153.  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  oder  aus  einem  indossablen  Popiere.3).

1.  Das  Wesen  der  modernen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  1.  Einlettung.
zeigt  sich  vielfach  in  einer  Verknüpfung  von  obligatorischen  und
dinglichen  Berechtigungen.  Größere  Anleihen,  namentlich  von
Groß-Industriellen,  die  mittelst  Ausgabe  einer  entsprechenden  Anzahl
  von  Schuldverschreibungen  aufgenommen  werden,  sind  häufig
Oypothekarisch  gesichert.  Es  wird  den  Inhabern  solcher  Schuldverschreibungen
  eine  direkte  hypothekarische  Deckung  gewährt,  meist  in  der
Weise,  daß  eine  Kaution  oder  Grundschuld  in  Höhe  der  Anleihe  —
gewöhnlich  vor  der  Emission  —  auf  den  Namen  des  emittirenden
Bankhauses  als  Darlehnsgebers  auf  Grund  der  Bewilligung  des
Schuldners,  in  der  Regel  einer  Aktiengesellschaft,  eingetragen  wird.  In
den  Schuldverschreibungen,  von  denen  jede  als  Theil  der  ganzen  Anleihe
  bezeichnet  wird,  verpflichtet  sich  der  Darlehnsnehmer,  den  Anleihebetrag
  an  das  Bankhaus  oder  dessen  Ordre  zurückzuzahlen  und  zwar
meist  nach  Maßgabe  eines  Amortisationsplanes,  der  auf  den  Theilschuldverschreibungen
  auszugsweise  abgedruckt  wird.  Diese  Rückzahlungsbedingungen
  enthalten  meist  auch  eine  Erklärung  der  Stellung  des
Bankhauses  oder  Pfandhalters  gegenüber  den  Inhabern  der  Theilschuldverschreibungen.
  Es  wird  gewöhnlich  bedungen,  daß  das  Pfandrecht
  in  Höhe  der  einzelnen  Antheile  auf  die  Erwerber  der  letzteren
übergehen,  diese  aber  nicht  berechtigt  sein  sollen,  das  Pfandrecht  selbständig
  auszuüben,  sondern  unter  Verzicht  auf  Bildung  von  Zweigdokumenten
  und  Vermerk  ihrer  Rechte  im  Grundbuche  dem  betreffenden
Bankhause  die  Wahrung  ihrer  Rechte  zu  überlassen.  Nach  vollzogener
Emission  erhält  somit  das  Bankhaus,  das  an  sich  mareriellrechtlich
nicht  mehr  als  Hypothekengläubigerin  legitimirt  ist,  die  Stellung
eines  Verwalters  der  Gläubiger,  d.  h.  der  Gesammtheit  der  Inhaber

)  Vgl.  §§  1187—1189;  Prot.  III  S.  667—678,  IV  S.  509,  510,  514;
VI  S.  259,  260;  Hachenburg  Vorträge  S.  318—327,  Dernburg  III  8241,
Endemann  II  §  130,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.  G.  B.  1
S.  175,  Henle,  Kommentar  z.  Bayer.  Ges.  vom  18.  März  1896  über  die
Inhaberpapiere,  Merzbacher,  Textausgabe  desselben  Ges.  m.  Erläut.