698  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  (&amp;*  153.

der  Theilschuldverschreibungen.  Man-  bezeichnet  diese  Stellung  durch
den  Ausdruck  „Pfandhalter".  Derselbe  hat  eine  fiduciarische  Sellung
und  formell  das  Verfügungsrecht  über  die  Hypothek  bezw.  Grundschuld.)

Dieses  im  Handelsverkehr  übliche  System  ist  aber  nach  bisherigem
Recht  auf  die  kaufmännischen  Theilschuldverschreibungen  beschränkt  gewesen.
  Für  solche  Personen,  die  nicht  Kaufleute  sind,  insbesondere,
wie  die  Protokolle  III  S.  669  anführen,  für  Gemeinden,  Standesherren,
  Kasinogesellschaften  und  andere  erweist  sich  der  bisher  eingeschlagene
  Weg  nicht  gangbar.

Das  B.  G.  B.  hat  nun  zwar  das  eben  geschilderte,  im  kaufmännischen
  Verkehr  ausgebildete  Verfahren  hinsichtlich  der  dinglichen
Sicherung  von  Theilschuldverschreibungen  unberührt  gelassen  und  nur
mit  Rücksicht  auf  deren  Gestaltung  als  Sicherungshypothek  die  Uebertragung
  dieser  dinglich  gesicherten  Forderungen  durch  Ausschluß  der
sachenrechtlichen  Grundsätze  erleichtert.

Im  Uebrigen  ist  es  über  die  bisherigen  Grenzen,  insbesondere
über  die  Schranken  des  §  23  Preuß.  E.E.G.,  hinausgegangen  und  hat,
wie  dies  bereits  in  Bayern,  Baden,  Hessen  geschehen  ist,s)  die  Hypothek
  für  Inhaberpapiere  ohne  jede  Beschränkung  zugelassen.)  Freilich
ist  dieses  nicht  ohne  erheblichen  Widerspruch  bei  den  Berathungen  der
II.  Kommission  durchgesetzt  worden.5)

Die  einzelnen  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  lauten  folgendermaßen:

§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie

2)  Vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  91  ff.,  Bd.  22  S.  63  f.;  Jur.  W.  1896  S.  20
Nr.  77;  Mascher,  Das  Deutsche  Grundbuch=  und  Hypothekenwesen  1869
S.  736  f.,  Rießer,  zur  Kritik  der  Gesetzentwürfe  betr.  das  Hypothekenbankwesen
  und  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
1898  S.  58.  .  «

3)Vg"l.sfürBayerndaZGeIetzbom48.·Mär31896,einigeVeftimmungen
über  Inhaberpapiere  u.  s.  w.,  das  Badische  Gesetz  vom  12.  April  1892  818,
das  Hessische  Gesetz  vom  19.  Januar  1859  Art.  15.

9  Ein  Vorbild  haben  diese  Bestimmungen  auch  bereits  in  dem  Preußischen
Gesetz  betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  vom  19.
August  1895  88  20  ff.

5)  Vgl.  Prot.  III  S.  668——672,  677.