8  153.0  Gypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  699

im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Vorschrift

  des  §  1154  Absatz  3  findet  keine  Anwendung.

§  1188.  Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
genügt  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem

Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek  bestelle,  und  die

Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  8  878

findet  Anwendung.  Die  Ausschließung  des  Gläubigers

mit  seinem  Rechte  nach  8  1170  ist  nur  zulässig,  wenn  die

im  §  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen  ist.  Ist

innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  oder

der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht

worden,  so  kann  die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die

Verjährung  eingetreten  ist.

§  1189.  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187  bezeichneten

Art  kann  für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter  mit

der  Befugniß  bestellt  werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen

jeden  späteren  Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über  die

Hypothek  zu  treffen  und  den  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung

  der  Hypothek  zu  vertreten.  Zur  Bestellung  des

Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine

Verfügung  zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt

ist,  so  kann  er  die  Vornahme  der  Verfügung  von  dem  Vertreter

  verlangen.

Die  Analhse  dieser  Vorschriften  ergiebt  Folgendes:

2.  Die  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  ?.  er
auf  den  Inhaber  oder  aus  einem  indossablen  Papiere  ist  eine  Unterart  *
der  Sicherungshypothek;  sie  ist  eine  nothwendige  Sicherungs=  thekenart.
hypothek,  denn  sie  gilt  dafür  auch,  wenn  sie  im  Grundbuch
nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes
  ist  daher  ausgeschlossen,  es  ist  auch  kein  Raum  für  einen  solchen,
da  das  Papier  selbst  den  Brief  ersetzt.

Ueber  die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ergehen  sich
ausführlich  die  88  794  ff.  B.  G.  B.,  hinsichtlich  der  Wechsel  und  indossablen
  Papiere  wird  auf  die  Bestimmungen  der  Wechselordnung
und  auf  die  88  363  bis  365  H.G.B.  verwiesen.

3.  Man  muß  zwischen  der  Hypothek  für  Inhaberpapiere  und  3.  Begründerjenigen

  für  indossable  Papiere  unterscheiden:  .  derelben.
