700  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  (#  163.

a)  Bei  der  Hypothek  für  indossable  Papiere  vollzieht
sich  deren  Bestellung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über
Rechte  an  Grundstücken,  namentlich  durch  die  dingliche
Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuch  (8  873  B.  G.  B.).
Die  Legitimation  des  Inhabers  ergiebt  sich  aus  dem
Besitz  des  Papiers  und  dem  Indossamente  bezw.  aus  der
auf  einen  ersten  Inhaber  zurückzuführenden  Reihe  von  Giros.
Der  Grundbuchrichter  hat  diese  Legitimation  zu
prüfen.  Die  Eintragung  im  Grundbuche  soll  nach  §  44
Abs.  1  R.G.B.O.  nur  erfolgen,  wenn  diese  Urkunde  vorgelegt
wird;  die  vollzogene  Eintragung  ist  auf  derselben  zu  ver-IUmueerken.



b)  Bei  der  Bestellung  der  Hypothek  für  die  Forderung  aus
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  das  geschilderte
  Verfahren  zwar  zulässig  und  kann  eingeschlagen
werden,  wenn  der  Inhaber  bekannt  ist;  auf  diese  Weise  würde
es  genügen,  wenn  derselbe  eine  vom  Eigenthümer  ausgestellte
  notarielle  oder  notariell  beglaubigte  Eintragungsbewilligung
  dem.  Grundbuchamt  mit  dem  Antrage
  auf  Eintragung  der  Hypothek  unter  Vorlegung  der
betreffenden  Schuldverschreibung  einreicht.

In  der  Regel  aber  wird  dieses  Verfahren  nicht  möglich  sein  im
Hinblick  auf  die  Ungewißheit  des  Inhabers  der  Papiere.  Daher  genügt
  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem  Grundbuchamt,
  daß  er  die  Hypothek  zu  Gunsten  des  oder  der  Inhaber
  der  von  ihm  bezw.  durch  einen  Dritten  ausgegebenen
Schuldverschreibung  bestelle,  und  deren  Eintragung  in  das
Grundbuch  (§  1188  Abs.  1  B.  G.  B.)

Die  Erklärung  wird  gegenüber  dem  Grundbuchamt  und  nicht
vor  ihm  abgegeben;  es  genügt  die  einseitige,  notariell  beurkundete
  oder  beglaubigte  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß
er  die  Hypothek  bestelle.

Die  Eintragung  einer  solchen  Hypothek  im  Grundbuch  weicht  von
der  Vorschrift  des  §  1115  B.G.B.  ab,  denn  nach  §  51  N.G.B.DO.
genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe
  der  Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der
Theile  eingetragen  wird.  Es  wäre  auch  meist  unmöglich,  die
Gläubiger  zu  benennen  (vgl.  Muster  Nr.  40  Theil  II  Abth.  2).

Von  dem  Nachweise  der  staatlichen  Genehmigung  hängt