f53.)  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  701

an  sich  die  Eintragung  dieser  Hypothek  nicht  ab,  denn  sie  kann  bestellt
werden,  bevor  die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  in  Verkehr
gebracht  sind.  Anders  gestaltet  sich  aber  die  Stellung  des  Grundbuchrichters
  in  dem  Falle,  wenn  die  Papiere  bereits  in  Verkehr  gesetzt
worden  sind.  Unter  dieser  Voraussetzung  wird  ihm  der  Nachweis
erbracht  werden  müssen,  daß  die  staatliche  Genehmigung  der  Ausgabe
dieser  Schuldverschreibungen,  soweit  sie  —  was  die  Regel  ist  —  auf
Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  lauten,  ertheilt  ist  (vgl.  8  795
B.  G.  B.).  Dem  Eintragungsantrage  wird  die  staatliche  Genehmigungsurkunde
  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  beizufügen  sein.  Die
bloße  Bezugnahme  in  der  Eintragungsbewilligung  auf  die  Genehmigung,
bezw.  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung  genügt  nicht;  ob  es  ausreichend  ist,
wenn  das  Belagsblatt  des  Reichsanzeigers  über  die  öffentliche  Bekanntmachung
  vorgelegt  wird,  dürfte  zweifelhaft  und  wohl  zu  verneinen  sein.  Die
Eintragungsbewilligung,  bezw.  die  Hypothekenbestellungsurkunde,  darf
keinen  von  den  Bestimmungen  der  Genehmigungsurkunde  abweichenden
Inhalt  haben,  widrigenfalls  der  Antrag  auf  Eintragung  zurückzuweisen,
event.  dem  Antragsteller  zur  Regelung  und  Beseitigung  des  Anstandes  Frist
zu  gewähren  ist.  Diese  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  ergiebt
sich  daraus,  daß  eine  ohne  staatliche,  Genehmigung  in  Verkehr  gesetzte
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  nichtig  ist  und  der  Grundbuchrichter
  nicht  durch  Eintragung  derselben  an  einem  gesetzlich  verbotenen
Rechtsakt  mitwirken  darf  (vgl.  auch  die  Strafbestimmung  des  Art.  34
E.  G.  B.G.B.-sub  IV,  vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.,  Neue  F.  I  S.  105ff.).

4.  Die  Abtretung  der  Hypothek  der  Inhaberpapiere  erfolgt  durch  4.  Ueber-Uebergabe
  des  Papieres  und  in  Ansehung  der  indossablen  Papiere  tragung  der
durch  Indossament  und  Uebergabe.“')  Voraussetzungen  und  Inhaber-Wirkungen
  des  Uebergangs  bestimmen  sich  bei  den  ersteren  nach  den  für  Hypothel.
Schuldverschreibungen  für  Inhaber  geltenden  Vorschriften  der  §§  794  ff.

B.  G.  B.  Die  Zustimmung  des  Treuhänders  ist  nicht
erforderlich.  Die  Inhaberpapiere  kommen  bei  der  Uebertragung
(ebenso  bei  der  Verpfändung)  nur  als  Sachen  und  nicht  als  Obligationen
in  Betracht  und  demgemäß  wird  das  Eigenthum  ohne  schriftliche
Abtretungserklärung  durch  die  Uebergabe  der  Urkunden  gemäß
88  929—931  B.  G.  B.  erworben,  und  bei  der  Verpfändung  ist  §  1206
(Pfandbestellung  durch  Einräumung  des  Mitbesitzes)  zu  beachten  (8  1293).
Das  Gläubigerrecht  steht  dem  Eigenthümer  des  Papieres  zu  und  der  redliche

()  Das  Indossament  kann  auch  durch  eine  Cession  ersetzt  werden,  vgl.
Dernburg  III  Anm.  6  zu  §  241.