702  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  (8  153.

Erwerber  erlangt  das  Eigenthum  selbst  dann,  wenn  das  Papier  gestohlen
oder  verloren  war  (88  793,  794,  932—934  B.  G.  B.  8  367  H.G.#B.).
Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine
nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind  (5  1296  B.G.B..

Indem  der  oder  die  Erwerber  unbeschränkte  Eigenthümer  des

Inhaber=  oder  Ordrepapieres  und  der  daraus  resultirenden  Forderung

werden,  sind  sie  zur  Geltendmachung  der  Hypothek  legitimirt,  da  letztere

nach  §1153  Abs.  1  B.  G.  B.mit  der  Forderungauf  den  Erwerber

5.  Einwendungen

gegen  die
Inhaber-Hypothek.


übergeht.  Jeder  Besitzer  einer  solchen  Schuldverschreibung,  für  welche

hypothekarische  Sicherheit  bestellt  ist,  ist  auf  Grund  derselben  dem
Grundbuchamtgegenüber  legitimirt  zur  Verfügung  über
die  Hypothek,  namentlich  zum  Verzicht  auf  dieselbe,  zur  Einräumung
des  Vorranges  und  Abgabe  der  Löschungserklärung,  doch  erfordert  eine
Umschreibung  im  Grundbuche  Vorlegung  dieser  Urkunde  und  Vermerk
  der  Eintragung  auf  derselben  (8  44  R.G.B.O.).

5.  Einwendungen  können  solchen  hypothekarisch  gesicherten
Forderungen  auf  den  Inhaber  nur  in  beschränktem  Maße  entgegengesetzt
werden.  Es  ist  auch  hier  wie  bei  der  Sicherungshypothek  zu  unterscheiden
  zwischen  Einwendungen  aus  dem  Schuldverhältniß  und  solchen
gegen  den  dinglichen  Bestand:

A.  Aus  dem  Schuldverhältnisse  können  Einwendungen  nur
insoweit  entgegengesetzt  werden  (§  796  B.  G.  B.),  als

a)  sie  die  Gültigkeit  der  Ausstellung  selbst  betreffen,  z.  B.  wegen
mangelnder  Willensfähigkeit  des  Ausstellers,  z.  B.  Geisteskrankheit
  des  betreffenden  Direktors  der  Aktiengesellschaft  oder
des  Bankhauses,

b)  insoweit  sie  sich  aus  der  Urkunde  selbst  ergeben,

c)  insoweit  sie  dem  Aussteller  unmittelbar  gegen  den  Inhaber

zustehen,  so  z.  B.  Geltendmachung  der  Aufrechnung.

B.  Einmwendungen  gegen  den  dinglichen  Bestand  der  Hypothek.))

  Dazu  gehören:

a)  Das  Bestreiten  der  Existenz  des  dinglichen  Anspruchs,  sei  es
mit  der  Behauptung,  daß  er  nicht  bestanden  habe,  oder  daß
er  erloschen,  oder  derEintrag  im  Grundbuche  falsch  ist,

b)  Einwendungen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  gegenüber  dem  ersten
Gläubiger  in  Bezug  auf  den  dinglichen  Bestand.  Der  Inhaber
des  Papiers  wird  nicht  durch  §  796  B.  G.B.  in  diesem  Falle
geschützt,  vielmehr  gewährt  das  Gesetz  nur  einen  indirekten

*!)  Vgl.  Hachenburg  S.  321.