§8  153.]  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  703

Schutz  durch  die  Ordnungsvorschriften  des  §  44  Abs.  1
G.B.O.,  wonach  eine  Eintragung  im  Grundbuch  hinsichtlich
hypothekarisch  gesicherter  Forderungen  auf  den  Inhaber  bezw.
indossablen  Papieren  nur  möglich  ist,  wenn  die  Urkunde
vorgelegt  und  die  Eintragung  im  Grundbuch  auf
derselben  vermerkt  wird.  Eine  Ausnahme  von
dieser  Vorschrift  ist  aber  dann  zugelassen,  wenn
der  bestellte  Treuhänder  Verfügungen  über  die
Hypothekvornimmt,  da  diese  von  der  Vorlegung
der  Urkunden  und  einem  Eintragungsvermerk
auf  derselben  unabhängig  sind.  Damit  ist  aber  die
Möglichkeit  eines  Widerspruchs  zwischen  dem  Inhalt  des
Grundbuchs  und  der  Schuldurkunde  selbst  sehr  leicht  gegeben.
Bei  einer  solchen  Kollision  entscheidet  jedoch  das  Grundbuch
und  demnach  ist  der  redliche  Erwerber  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  bezw.  eines  indossablen  Papiers  hinsichtlich
der  hypothekarischen  Sicherheit  keineswegs  unabhängig  gestellt
von  dem  Recht  seines  Vormannes.  Der  Einwand  eines
Mangels  der.  Eintragung  ist  daher  jedem  Inhaber
gegenüber  möglich.
6.  Das  Gesetz  kennt  den  Ausdruck  Treuhänder  nicht,  sondern  6.  Der  Treuspricht
  nur  von  „einem  Vertreter  für  den  jeweiligen  Gläubiger".  händer.
a)  Der  Begriff  des  Treuhänders  ist  kein  fest  begrenzter.  Den  a)  Begriffund
deutschen  Rechtsquellen  gemäß  versteht  man  darunter  eine  Person,  der  rechtliche
die  Sorge  für  die  Vermögensangelegenheiten  anvertraut  ist;  sie  könnte  Natur.
die  Stellung  eines  Vormundes,  eines  Testamentsvollstreckers,  eines
Stellvertreters  bei  Veräußerungen  von  Immobilien  (Saalmann),  eines
Lehensträgers  (provasallus),  eines  Depositars  u.  s.  w.  haben.  Wesentlich
ist  es,  daß  das  ihm  eingeräumte  Recht  auf  einer  ihm  besonders
zugewiesenen  Vertrauensstellung  beruht,  die  der  eines  Kurators  ähnlich  ist.)
Im  englisch-amerikanischen  Recht  wird  unter  Treuhänder  (trustee)
eine  Person  verstanden,  welche  ein  Vermögen  zur  freien  Verwaltung
und  Verfügung  zum  Besten  einer  anderen  Person,  welcher  die  Erträgnisse
  der  Masse  gebühren,  übertragen  ist.  Die  Verwandtschaft  dieses
Instituts  mit  dem  Treuhänder  des  deutschen  Rechts  springt  in  die
Augen;  und  beide  Institute  waren  Vorbilder  bei  der  Ausgestaltung

8)  Vgl.  §§  29  f.  Hypothekenbankges.  v.  13.  Juli  1899  (Reichs-Gesetzblatt
Nr.  32  S.  375  ff.).