704  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  8  153.

sowohl  des  Instituts  des  Testamentsvollstreckers  als  auch  des  Vertreters
nach  §  1189  B.  G.B.#)

Der  Grund  für  die  Zulassung  der  Bestellung  eines  Treuhänders
liegt  hauptsächlich  darin,  daß  die  Nachtheile  beseitigt  werden  sollten,
welche  sowohl  dem  Eigenthümer  des  für  eine  Forderung  aus  Inhaber
oder  indossablen  Papieren  zur  Hypothek  bestellten  Grundstücks  wie
auch  Dritten  gegenüber  erwachsen  können,  weil  ihnen  der  jeweilige
Inhaber  der  Schuldverschreibung  unbekannt  ist.  Die  Bestellung  eines
solchen  Vertreters  für  die  jeweiligen  Inhaber  liegt  aber  im  Interesse
auch  der  einzelnen  Gläubiger,  die  ihre  Mitgläubiger  nicht  kennen  und
sich  daher  über  die  Wahrnehmung  ihres  gemeinschaftlichen  Interesses
hinsichtlich  der  Hypothek  nicht  ins  Einvernehmen  setzen  können.  In
Preußen  hat  man  vielfach  eine  hypothekarische  Sicherheit  für  derartige
Schuldverschreibungen  dadurch  herbeigeführt,  daß  derjenige  Kaufmann,
der  eine  Anleihe  aufnehmen  wollte,  in  blanko  indossable  Ver
pflichtungsscheine  nach  Art.  301  H.G.B.  a.  F.  an  die  Ordre  einer
Bank  ausstellte  und  für  diese  als  Vertreterin  der  jeweiligen  Inhaber
eine  Hypothek  konstituirte.  Aehnliches  ist  in  Bayern  vielfach  üblich
gewesen.  Das  Institut  der  Treuhänder  ist  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  Vertreter  der  Besitzer  der  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
nach  Maßgabe  der  §§  1,  14ff.  des  Reichsges.  betr.  die  gemeinsamen
Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  v.  4.  Dez.  1899,  R.G.
Bl.  S.  691).  Ferner  ist  dieses  Institut  nur  für  solche  Inhaberpapiere
bestimmt,  welche  unmittelbar  durch  Hypothek  gesichert  sind,  nicht  aber
für  diejenigen,  deren  Besitzer,  wie  bei  Pfandbriefen,  kein  direktes  Recht
an  der  Hypothek  haben.

Die  rechtliche  Stellung  des  Treuhänders  kann  seiner  geschichtlichen
Entwickelung  nach  eine  sehr  verschiedene  sein  und  ist  für  jeden  einzelnen
Fall  besonders  festzustellen.

Was  den  Thatbestand  des  §  1189  B.  G.B.  betrifft,  so  ging  man
bei  den  Berathungen  davon  aus,  daß  bei  Ausgabe  von  größeren
Anleihen  für  die  hypothekarisch  gesicherten  Inhaber=  oder  Ordrepapiere
regelmäßig  ein  Treuhänder  bestellt  und  daß  bei  dieser  Bestellung  der
Umfang  seiner  Befugnisse  festgelegt  werden  würde.  Man  nahm  jedoch
davon  Abstand,  ihm  gesetzlich  die  ausschließliche  Befugniß  zur

")  Vgl.  Stobbe-Lehmann,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  II  §  96  S.  297,
Hachenburg  a.  a.  O.,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.  G.B.  J
S.  175,  Anm.  1  zu  §  1189  seiner  Ausgabe  z.  B.  G.  B.,  Henle,  Kommentar
zum  Bayerisch.  Ges.  vom  18.  März  1896  S.  148  ff.