g  163.  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  705

Verfügung  über  die  Hypothek  einzuräumen,  sondern  gab  vielmehr
—  wenigstens  mangels  besonderer  Abrede  —  dem  jeweiligen  Inhaber
  der  Schuldverschreibungen  oder  des  indossablen
Papiers  das  Recht,  bis  zum  Betrage  seiner  Forderung  über
die  Hypothek  zu  verfügen,  1)  z.  B.  auf  sie  bis  zu  diesem  Betrage
zu  verzichten,  oder  der  Vorrang  vor  ihr  einer  anderen  Hypothel
einzuräumen  u.  a.;  doch  ist  die  Eintragung  einer  solchen.  Aenderung  im
Grundbuch  durch  die  Ordnungsvorschriften  des  §  44,  Abs.  1,  G.  B.  O.
von  der  Vorlegung  des  Papiers  und  des  Vermerks  auf  demselben
abhängig  gemacht,  damit  einem  späteren  Erwerber  derartige  nachtheilige
Verfügungen  sofort  kenntlich  würden.  Hiernach  ist  eine  konkurrirende
Thätigkeit  des  vertretenen  Gläubigers  neben  der  des  Vertreters
  gesetzlich  gestattet.1

Was  die  Stellung  des  Treuhänders  betrifft,  *  giebt  das  B.  G.  B.
keine  erschöpfende  Regelung,  sondern  schafft  nur  eine  Grundlage,  deren
Ausbau  der  Praxis  und  WMissenschaft  überlassen  bleiben  soll."2)  In
der  Gesetzesgrundlage  des  §  1189,  Abs.  1,  S.  1  ist  die  Befugniß
enthalten:  „mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger
bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen  und
den  Glänbiger  bei  der  Geltend  machung  der  Hypothek  zu  vertreten.“
  In  der  Regel  wird  die  Bestellung  des  Treuhänders  und
die  Feststellung  des  Umfanges  seiner  Befugnisse  einen  Theil  des  Uebereinkommens
  bilden,  das  zwischen  dem  ersten  Ausgeber  der  Schuldverschreibungen
  und  dem  Erwerber  des  Papiers  und  in  der  Folge
zwischen  dem  späteren  Inhaber  und  dem  späteren  Erwerber  geschlossen
ist.  Kraft  dieser  Uebereinkunft  ist  das  Recht  jedes  einzelnen  Erwerbers
inhaltlich  durch  die  Verpflichtung  beschränkt,  dem  Treuhänder  die  Vertretung
  betreffs  der  Hypothek  zu  überlassen.  Maßgebend  hierbei  ist
das  Interesse  beider  Vertragskontrahenten:  der  die  Hypothek  bestellende
Eigenthümer  bezweckt  die  Beseitigung  der  in  Folge  des  Unbekanntseins
des  jeweiligen  Gläubigers  erwachsenden  Nachtheile;  er  will  ähnlich,  wie
nach  §  1913  B.  G.  B.  ein  Pfleger  für  unbekannte  Betheiligte  bestellt
werden  kann,  von  vornherein  einen  Grundbuchvertreter,  der  die  meist
unbekannten  Gläubiger  vertritt,  bestellt  wissen;  er  wird  daher  die
Bestellung  eines  solchen  Kurators  zur  Bedingung  der  zu  bestellenden

10)  Vgl.  Prot.  III  S.  676.

11)  Vgl.  auch  Henle  a.  a.  O.  S.  147  Anm.  1,  abweichend  Hachenburg
Beiträge  S.  155,  163.  ·

12)  Prot.  III  S.  676.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  45