706  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  &amp;  153.

Hypothek  machen.  Vermöge  der  Eintragung  desselben  im.  Grundbuche
können  die  Inhaber  der-  Schuldverschreibungen  das  dazu  gehörende
Hypothekenrecht  auch  nur  mit  dieser  Beschränkung  erwerben  und  ausüben,
  sie  müssen  sich  hiernach  die  Grundbuchvertretung  durch  den  Treuhänder
  gefallen  lassen  und  haben  für  sich  allein  keinerlei  Einfluß  auf
dieselbe.  Der  Treuhänder  als  Grundbuchvertreter  ist  nicht  ihr  Beauftragter.
Die  Folge  dieser  Stellung  des  Treuhänders  im  Interesse  des  Eigenthümers
  mußte  folgerichtig  dahin  führen,  daß  derselbe  dem  Eigenthümer
gegenüber  werpflichtet  ist,  innerhalb  des  Rahmens  seiner  bei  der
Bestellung  ihm  zugewiesenen  oder  aus  dem.  Gesetz  zu  folgernden
Befugnisse,  diejenigen  Verfügungen  vorzunehmen,  die  der  Eigenthümer
von  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  verlangen  kann,  eine  Verpflichtung,
  welche  ihm  nicht  nur  gegenüber  dem  ersten  Besteller  der
Hypothek,  sondern  gegenüber  jedem  späteren  Eigenthümer  des  Grundstücks
  obliegt.:)  Um  Mißverständnisse  zu  vermeiden,  hat  der  Absatz?
des  §  1189  diese  Verpflichtung  des  Treuhänders,  welche  dem  Eigenthümer
  ein  direktes  Klagerecht  giebt,  besonders  hervorgehoben.
Die  Stellung  des  Treuhänders  ist  daher  von  dem  Willen  der
Gläubiger  unabhängig;  auch  ohne  und  gegen  ihren  Willen  kam
er  innerhalb  seiner  Verfügungssphäre  handeln;  auch  der  Wille  des
Eigenthümers  hat  keine  Einwirkung  auf  ihn,  selbst  wenn  dieser
ihn  allein  bestellt  hat,  denn  die  Bestellung  ist  ein  wesentlicher  Theil
des  Inhalts  der  Hypothek,  und  diese  kann  der  Eigenthümer  nicht  ein—
seitig.  ändern.

Das  Rechtsverhältniß  des  Treuhänders  zum  Eigenthümer  und
zu  dem  Gläubiger  ist  das  einer  Pflegschaft  analoge.  Bezüglich
der  Richtung  zum  Eigenthümer  handelt  es  sich  in  der  Regel  um
die  grundbuchrechtliche  Vertretung  unbekannter  Gläubiger;  rückssichtlich
  der  Gläubiger  und  deren  prozessualer  Vertretung  handelt
es  sich  um  die  Zusammenschließung  der  häufig  untereinander  unbekannten
Betheiligten  und  deren  gemeinschaftliche  Vertretung.

Die  Machtbefugnisse  des  Treuhänders  bewegen  sich  auf  sachenrechtlichem
  Boden,  sei  es  als  Grundbuchvertreter  hinsichtlich  bestimmter
  Verfügungen  über  die  Hypothek,  sei  es  als  Organ  der
Gläubiger  behufs  Ausübung  ihrer  dinglichen  Berechtigung.  Einem
Pfleger  ähnlich  hat  er  die  Hypothek  im  duteresse  aller  Betheiligter
lraft  eigenen  Rechtes  zu  verwalten.

18)  Vgl.  Bolze  Bd.  18  Nummer  636.