g  153.]  Gypothek  für  Inhaber-  und  Orbreforderungen.  ·  707

Neben  diese  sachenrechtliche  Seite  tritt  noch  die  obligationsrechtliche,
  indem  der  Treuhänder  vom  Eigenthümer  bezw.  dem
Emittenten  oder  dem  Gläubiger  oder  beiden  zusammen  den  Auftrag
erhält,  dieses  einer  sachenrechtlichen  Kuratel  ähnliche  Amt  des  Treuhänders
  zu  übernehmen.  Der  Treuhänder  verspricht  dem  ihm  ertheilten
Auftrage  gemäß  zu  verfahren.  Hierbei  können  das  Maß  der  von  ihm
aufzuwendenden  Sorgfalt,  der  Umfang  seiner  Verantwortlichkeit,  sonie
auch  die  Honorarbedingungen  vereinbart  werden.

Die  Aenderung  in  der  Person  des  Treuhänders,  seine
Abberufung,  die  Neuordnung  seiner  Befugnisse  kann  aber
nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
  und  des  Eigenthümers  erfolgen,  soweit  sie  nicht
in  den  Emissionsbedingungen  bereits  vorgesehen  sind.  Es
steht  natürlich  nichts  im  Wege,  diese  Stellung  des  Treuhänders,  wie
sie  nach  Vorstehendem  sich  aus  dem  §  1189  B.  G.  B.  ergiebt,  auf
Grund  der  Emissionsbedingungen  anders  zu  gestalten  und  ihn  namentlich
dem  englischen  trustee-System  entsprechend  in  der  Art  zu  stellen,  daß
er  nach  außen  als  Eigenthümer  der  Hypothek  selbst  auftritt,  während
er  nach  innen  lediglich  rechnungspflichtiger  Vertreter  ist..4)

Aus  dieser  Stellung  ergeben  sich  im  Einzelnen  folgende  Konsequenzen:


b)  Die  Bestellung  des  Treuhänders  ist  keine  obligatorische  b)  Bestellung
sondern  nur  eine  fakultative.  Trotz  der  hohen  Bedeutung  für  das  des  Treuwirthschaftliche
  Leben  hat  das-  B.  G.  B.  die  Einrichtung  dieses  Instituts  händers
nicht  als  zwingende  behandelt,  sondern  nur  die  Möglichkeit  der  Bestellung
  eines  solchen  Vertreters  gewährt.  Nichtsdestoweniger
werden  die  Fälle,  in  denen  von  einer  solchen  Bestellung  Abstand  genommen
  wird,  verschwindend  gering  sein.  Bei  den  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  wird  ein  indirekter  Zwang  dadurch  ausgeübt
werden,  daß  die  staatliche  Genehmigung  für  die  Ausgabe  derselben,
falls  sie  hypothekarisch  gesichert  werden  soll,  nur  unter  der  Bedingung
der  Aufstellung  eines  Treuhänders  ertheilt  werden  wird;  in  anderen
Fällen  wird  aber  der  Eigenthümer  selbst  dafür  Sorge  tragen,  da  ohne
die  Eristenz  eines  Treuhänders  oder  das  Dasein  einer  die  Gläubiger
in  Bezug  auf  grundbuchrechtliche  Operationen  vertretenden  Persönlichkeit.
die  Verhandlungen  mit  den  meist  unbekannten  Gläubigern  unmöglich
sind.  Der  Eigenthümer  würde  in  Bezug  auf  Verfügungen,  Aenderungen,

1)0  Vgl.  Hachenburg  Beiträge  S.  168.