708  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  E  153.

Löschungen  der  Hypothek  brach  gelegt  sein  und  die  untereinander  meist
unbekannten  Gläubiger  würden  eine  einheitliche  Verfügung  über  die
Hypothek  schwer  durchführen  können.

Das  Gesetz  giebt  keine  Vorschristen  darüber,  wer  den  Vertreter
  zu  bestellen  hat.  In  dieser  Hinsicht  wird  zu  unterscheiden
sein,  ob  es  sich  um  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  die  Forderung
aus  indos  sablen  Papieren  oder  um  eine  solche  für  die  Forderung
aus  Inhaberpapieren  handelt.  Zur  Bestellung  des  Vertreters  ist
in  beiden  Fällen  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  nothwendiges
  Erforderniß.  Im  ersteren  Falle  geschieht  dies  der  Regel
nach  auf  Grund  der  dinglichen  Einigung  des  Eigenthümers  und
des  ersten  Gläubigers  des  Ordrepapiers  —  meist  des  emittirenden
  Bankhauses.  Im  Gegensatz  zur  Ordre-Hypothek  kann  bei  der
Inhaber=  Hypothek  die  Bestellung  des  Treuhänders  nur  in  der
Weise  geschehen,  wie  die  Begründung  der  Hypothek  selbst,  nämlich
in  der  Regel  durch  einseitige  Erklärung  des  Eigenthümers
dem  Grundbuchamt  gegenüber  (&amp;  1188  Abs.  1  B.  G.  B.).  Es  is
denkbar,  daß  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  sämmtlich  bekannt
sind,  und  daß  dann  im  Wege  der  dinglichen  Einigung  zwischen  diesen
und  dem  Eigenthümer  der  Treuhänder  bestellt  wird,  oder  daß  eine
solche  dingliche  Einigung  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Enmittenten
stattgesunden  hat;  jedenfalls  genügt  es,  wenn  der  Eigenthümer  selost
den  Treuhänder  bestellt.

Die  eins  eitige  Bestellung  des  Treuhänders  durch  den  Eigenthümer
  des  zu  belastenden  Grundstücks  ist  widerruflich,  so  lange  die
zu  sichernden  Schuldverschreibungen  noch  nicht  in  Verkehr  gesetzt  süd
Dies  gilt  sowohl  für  den  Widerruf  vor  geschehener  Eintragung  in
das  Grundbuch  als  nach  diesem  Rechtsakte.  Mit  der  Uebergabe  der

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  die  Bestellung  unwiderruflich.
  Der  Grundbuchrichter  hat  den  einseitig  bestellten  Treuhänder
als  solchen  im  Grundbuch  einzutragen;  ob  dieser  das  Amt  angenommen
hat,  unterliegt  seiner  Prüfung  nicht,  gewöhnlich  wird  der  Aussteller  de
Schuldverschreibungen  mit  dem  zu  bestellenden  Treuhänder  wegen  der
Uebernahme  dieses  Amtes  ein  Abkommen  getroffen  haben,  denn  die
Emissionsbedingungen  enthalten  schon  in  der  Regel  einen  Vermerk  übr
die  Bestellung  des  Treuhänders.  Niemand  ist  selbstverständlich  9.
zwungen,  das  Amt  eines  Treuhänders  anzunehmen.  Die  Bestellun
hängt  von  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  ab.  Ohne  dieselbe  ##
sie  unwirksam.