*  163.  Söpothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  709

c)  Was  die  Bestimmung  des  §  1189  Abs.  1  B.  G.B.  betrifft,  e)  Der  Treudaß
  der  Treuhänder  berechtigt  ist,  bestimmte  Verfügungen  über  händer  als
die  Hypothek  zu  treffen,  so  begrenzt  das  Gesetz  selbst  die  Art  und  Grundbucden
  Umfang  dieser  Verfügung  nicht.  Die  Bestimmung  der  Befugnisse  "
des  Treuhänders  wird  daher  zunächst  ihren  Boden  in  den  Vereinbarungen
  haben,  welche  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Emittenten
bezw.  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  oder  dem  ersten  Gläubiger
der  indossablen  Papiere  getroffen  worden  sind.  Die  Feststellung  dieser
Befugnisse  kann  auch  auf  spätere  Vereinbarungen  zwischen  dem  Besteller
der  Hypothek  und  der  Gesammtheit  der  Schuldverschreibungsinhaber,
vertreten  durch  einen  gemeinsamen  Vertreter,  z.  B.  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  betr.  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
  erfolgen,  bedarf  dann  aber  nach  §§  873  ff.  B.  G.  B.  der
dinglichen  Einigung  und  Eintragung,  weil  diese  Vertretung  nicht
bloß  im  Interesse  der  Gläubigergesammtheit,  sondern  auch  im  Interesse
des  Eigenthümers  selbst  vom  Gesetz  gewährt  wird.5)

Schon  bei  der  ursprünglichen  Bestellung  kann  bestimmt  werden,
daß  die  Rechtswirksamkeit  gewisser  Handlungen  des  Treuhänders  von
der  Genehmigung  einer  z.  B.  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  betr.
die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  zu
berufenden  oder  bereits  bestehenden  Gläubigerorganisation  oder  von
der  Genehmigung  des  gemeinsam  bestellten  Vertreters  derselben  abhängig
  sein  soll.  Sind  die  Befugnisse  des  Treuhänders  und  der
Gläubigerversammlung  bereits  auf  den  Schuldverschreibungen  vermerkt,
so  wird  eine  Eintragung  derselben  im  Grundbuch  nicht  erforderlich  sein,
vielmehr  der  Hinweis  auf  die  Schuldverschreibungen,  von  welchen  eine
beglaubigte  Abschrift  zu  den  Grundakten  zu  nehmen  sein  wird,  als
genügend  erachtet  werden  dürfen.  Häufig  wird  dem  Treuhänder  nur
die  Befugniß  beigelegt  sein,  Zustellungen  in  Empfang  zu  nehmen  und
die  Hypothek  aktiv  zu  vertreten,  während  er  bei  allen  Verfügungen,
welche  die  Rechte  der  Inhaber  beeinträchtigen  können,  an  die  Zustimmung
  der  Gläubigerversammlung  bezw.  eines  von  derselben  bestellten
  und  ermächtigten  gemeinsamen  Vertreters  gebunden  sein  soll.

Ergeben  sich  trotz  der  getroffenen  Feststellung  über  den  Umfang
der  Befugniß  des  Treuhänders  Zweifel  über  die  Tragweite  des
Inhalts  derselben,  so  wird  man  grundsätzlich  davon  ausgehen
müssen,  daß  der  Treuhänder  der  Grundbuchvertreter  der  Geu)

  Vgl.  Abs.  2  §4189  B.  G.B.