710  HOypothel  für  Inhaber=  und  Orbreforberungen.=  (#  133.

sammtheit  der  Gläubiger  als  solcher  ist,  denn  er  ist  „für  den
jeweiligen“  Gläubiger  als  Vertreter  bestellt,  und  er  kann  „für
und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger“  Verfügungen  treffen.  Hiernach
  muß  der  Treuhänder  für  befugt  erachtet  werden,  alle  grundbuchmäßigen
  Operationen,  welche  die  Mitwirkung  der  Gläubiger  insgesammt
oder  einzelner  Gläubiger  erfordert,  mit  verbindlicher  Kraft  für  und
gegen  diese  vorzunehmen.  Mit  Rücksicht  hierauf  bestimmt  auch  8  44
Abs.  2  G.B.O.,  daß  die  Eintragungen  bezüglich  der  Inhaberhypothek,
  welche  auf  Grund  der  Bewilligung  des  Treuhänders
  oder  einer  gegen  ihn  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
  erfolgen,  nicht  von  der  Vorlegung  des  Inhaberoder
  Ordrepapiers  abhängig  gemacht  werden  dürfen,  da  diese
Dokumente  sich  nicht  in  seiner  Hand  befinden.  Eine  Konkurrenzthätigkeit
  neben  dem  Vertreter  durch  die  Gläubiger  selbst  hinsichtlich
dieser  grundbuchmäßigen  Operationen  ist  zwar  denkbar,:)  da  dieselben
durch  den  bloßen  Besitz  des  Ordre=  oder  Inhaberpapiers  legitimirt
sind,  praktisch  wird  sie  aber  selten  sein,  weil  die  Emissionsbestimmungen
in  der  Regel  eine  derartige  Thätigkeit  der  einzelnen  Gläubiger  zu
Gunsten  des  Treuhänders  ausschließen  werden.  Bei  etwaigen  Kollisionen
zwischen  den  Verfügungen  des  Treuhänders  und  des  einzelnen  Gläubigers
wird  der  Grundbuchrichter  verpflichtet  sein,  einen  die  Kollision  andeutenden
  Vermerk  im  Grundbuch  zu  machen,  im  Uebrigen  muß  das
Interesse  der  Parteien  selbst  im  Prozeßwege  zur  Entscheidung  gebracht
werden.

Der  Treuhänder  wird  insbesoudere  ermächtigt  werden,  Löschungen
zu  bewilligen,  Anerkenntnisse  der  kraft  Gesetzes  übergegangenen  Hypothek
abzugeben,  Theilstücke  lastenfrei  abschreiben  zu  lassen  u.  A.

Wenn  im  Abs.  2  des  8  1189  B.  G.  B.  auch  ausdrücklich  hervorgehoben
  ist,  daß  der  Treuhänder  dem  Eigenthümer  verpflichtet
ist,  innerhalb  des  Rahmens  seiner  Verfügungsbefugniß  diejenigen  Verfügungen
  vorzunehmen,  die  der  Eigenthümer  von  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  verlangen  kann,  so  ist  dieses  Recht  des  Eigenthümers
  nur  eine  Folgerung  der  oben  dargelegten  Stellung  des  Treuhänders,
  der  nicht  nur  die  Interessen  der  Gläubiger  wahrzunehmen,
sondern  gewisse  Verfügungen  über  die  Hypothek  wesentlich  im  Interesse

16)  Uebereinstimmend  Henle  a.  a.  O.  S.  147/146  Anm.  1,  abweichend
Hachenburg,  Beiträge  S.  163,  der  den  Inhaber  eines  solchen  Papieres  im
Sinne  des  Grundbuchrechts  nicht  für  legitimirt  hält.