g  163  Hypothet  für  Inhaber=  und  Ordreforderungene  711

des  Eigenthümers  zu  treffen  hat.  Das  Interesse  des  Letzteren  verlangt
demgemäß,  die  Vornahme  dieser  Verfügungen  Seitens  des  Vertreters
zu  erzwingen.  Diese  Verpflichtung  des  Treuhänders  besteht  nicht  nur
gegenüber  dem  ersten  Besteller  der  Hypothek,  sondern  auch  gegen  den
späteren  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auch  denjenigen  des  Trennstücks.
  Ist  z.  B.  die  Zahlung  der  Schuld  ganz  oder  theilweise  erfolgt,
so  hat  der  Treuhänder  die  löschungsfähige  Quittung  oder  das  Anerkenntniß
  der  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangenen
Hypothek  abzugeben;  er  ist  auch  verpflichtet,  wenn  der  Inhaber  der
Schuldverschreibung  unbekannt  ist,  die  fällige  Leistung  anzunehmen  und
die  gedachten  Erklärungen  abzugeben.

d)  Es  ist  zweifelhaft,  ob  der  Treuhänder  nur  zur  Geltendmachungch  Die
der  Hypothek  im  Prozeßwege  oder  allgemein  zur  Wahrung  und  Stellung  des
Durchsetzung  der  Rechte  der  Gläubiger  gegenüber  dem  Eigenthümer  neuliinbren
befugt  ist,  sodaß  derselbe  also  auch  Vertreter  hinsichtlich  der  Kündigung,  per  Rechtshinsichtlich
  des  Mahnverfahrens,  des  Exekutionsverfahrens  sowohl  aus  verfolgung
gerichtlichen  Entscheidungen  wie  aus  vollstreckbaren  Urkunden  ist.  Die  der  Hypothek.
Frage  muß  jedoch  bejaht  werden.  Nicht  nur  die  gerichtliche,
sondern  auch  die  außergerichtliche  Geltendmachung  steht  dem
Treuhänder  zu.  Er  wird  für  berechtigt  erachtet  werden  müssen,
im  Zwangsversteigerungs=  wie  Zwangsverwaltungsverfahren  die  Hypothek
anzumelden  und  die  Rechte  der  Gläubiger  zu  wahren.  Er  ist  daher
auchim  Zwangsvollstreckungsverfahren  sowohl  wie  auch  im  Vertheilungsund
  Aufgebotsverfahren  von  allen  Verfügungen  in  Kenntniß  zu  setzen
und  ist  als  Betheiligter  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.  Auch  wird
man  soweit  gehen  müssen,  daß,  wenn  nicht  durch  Privatdispositionen
eine  Beschränkung  seiner  Rechte  in  dieser  Hinsicht  obwaltet,  er  auch
etwaige  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Hypothek  außergerichtlich  durch
Vergleich  erledigen  kan.  Daß  er  zu  dem  Vergleich  im  Laufe  des
’-“  befugt  ist,  wird  die  weitere  Darlegung  zeigen.  Was  aber
für  den  Prozeß  gilt,  das  muß,  wenn  es  sich  um  Wahrnehmung  der
Interessen  der  Gläubiger  handelt,  auch  außerhalb  dieses  Verfahrens
Geltung  haben.

Der  Charakter  des  Treuhänders  als  Prozeßvertreter  ist  analog
der  Stellung  eines  Kurators  bezw.  eines  Pflegers  für  prozeßfähige
Personen,  wie  sie  die  88  1911,  1913  B.G.B.  vorsehen,  zu  beurtheilen.
Er  ist  Verwalter  eines  fremden  Vermögensobjektes  und  daher  nicht
selbst  Partei,  sondern  dem  gesetzlichen  Vertreter  entsprechend  hat  er  nur  die
Rechte  einer  solchen.  Er  führt  den  Prozeß  in  fremdem  Namen  und