712  ppothek  für  Inhaber=  und  Oidreforderungen.  (&amp;  153.

für  fremde  Rechnung  und  sein  eigenes  Vermögen  kann  durch  den  Prozeß
nicht  in  Angriff  genommen  werden,  ebensowenig  wie  für  die  von  ihm  als
Grundbuchvertreter  vorgenommenen  Geschäfte.  Er  selbst  ist  weder
Gläubiger  noch  Schuldner  und  haftet  auch  nicht  persönlich  für  die  Kosten
des  Prozesses.1)  Eine  Gefahr  kann  für  das  Gericht  und  für  den  Gegner  in
der  Regel  hierbei  nicht  eintreten,  da  die  Hypothek  selbst  auch  für  die  Kosten
der  Beitreibung  haftet;  im  Allgemeinen  wird  dieser  Punkt  in  den  Emissionsbedingungen
  und  bei  der  Bestellung  des  Vertreters  vorgesehen  sein,
eventuell  wird  allerdings  der  Treuhänder,  um  hinsichtlich  des  zu  zahlenden
Vorschusses  keine  Schwierigkeiten  zu  haben,  sich  mit  dem  Betheiligten
vor  Anstrengung  des  Prozesses  ins  Einvernehmen  setzen.  Analoge
Anwendung  findet  auf  ihn  der  §  53  C.P.  O.,  sodaß  er  die  Eide  zu
schwören  hat.  Ferner  folgt  für  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
bezw.  der  indossablen  Papiere  aus  ihrer  Parteistellung,  daß  sie  nicht
als  Zeugen  im  Prozesse  vernommen  werden  können.

Stirbt  der  Treuhänder,  oder  geräth  er  in  Konkurs,  so
kann  dadurch  ein  Parteiwechsel  nicht  eintreten,  vielmehr  kommt  §  241
C.  P.O.  zur  Anwendung,  genau  so,  wie  beim  Wegfalle  eines  Vormundes,
Pflegers  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreters.1)  Der  Treuhänder  ist
ebensowohl  aktiv  als  Kläger,  wie  passiv  als  Beklagter  legitimirt.
Er  kann  den  Prozeß  durch  Anerkenntniß,  Verzicht  oder  Vergleich
  beenden.  Zweifelhaft  ist,  ob  er  ohne  besondere  Vollmacht  zur
Empfangnahme  von  Zahlungen  berechtigt  ist.  Dies  dürfte  aber  bei  der
einem  gesetzlichen  Vertreter  analogen  Stellung  desselben  zu  bejahen  sein.“)
Was  die  Rechtskraft  des  Urtheils  anbetrifft,  so  bindet  sie  die  Parteien
selbst  und  nicht  den  Vertreter  und  falls  einer  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
  die  Klage  von  neuem  anstellen  würde,  so  wäre  er  der
Einrede  der  rechtskräftigen  Entscheidung  ausgesetzt.  Die  Vollstreckumg
des  Urtheils  liegt  dem  Treuhänder  ob,  da  die  Geltendmachung  der
Hypothek  den  Haupttheil  seiner  Funktion  bildet  und  hierzu  die  Durchführung
  des  Urtheils  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  erster  Linie
gehbrt.

Wohl  zu  unterscheiden  von  der  einem  gesetzlichen  Vertreter
ähnlichen  Steklung  des  Treuhänders  ist  die  des  Prozeßbevollmächtigten.
  Das  Rubrum  einer  solchen  vom  Treuhänder  angestrengten
oder  gegen  ihn  eingeleiteten  Klage  wird  dahin  lauten,  wie  dies  auch  bei

an  Vgl.  dagegen  Hachenburg  Beiträge  S.  171.

19  Vgl.  §  473  C.  P.O.
10)  Hachenburg  S.  326  verneint  dies.