163  Bopother  für  Inhaber-Unid  Ordreforderungen.  713

Klagen  des  Vormundes,  Pflegers,  Konkursverwalters  und  sonstigen
gesetzlichen  Vertreters  der  Fall  ist:  Klage  des  Treuhänders  H.  als  Vertreter
  der  Gläubiger  der  im  Grundduche  in  Abtheilung  unter
Nr.  .  eingetragenen  Inhaber-Hypothek.

Die  Möglichkeit,  daß  der  Treuhänder  und  der  Gläubiger  gemeinschaftlich
  eine  Klage  anstellen  oder  verklagt  werden,  ist  durch  die  Bestimmung
  des  §  1189  an  sich  nicht  ausgeschlossen.  Es  liegt  dann  eine
nothwendige  Streitgenossenschaft  nach  §  69  C.P.O.  vor.  Wenn  ein
Gläubiger  dem  Prozesse  beitritt,  so  wird  diese  Nebenintervention  ebenfalls
  zur  nothwendigen  Streitgenossenschaft  nach  §  69  C.P.O.  führen.

Eine  konkurrirende,  selbständige.  prozessualische  Thätigkeit
durch  den  Gläubiger  kann  nur  auf  eine  Kostenfrage  hinauslaufen,
da  in  der  Sache  selbst  nur  einmal  entschieden  werden  kann.  Strengt
der  Gläubiger  neben  dem  Treuhänder  die  Klage  an,  so  wird  die  eine
so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  die  andere  rechtskräftig  abgeurtheilt  ist,
und  das  Urtheil  bei  der  ausgesetzten  Sache  wird  sich  darauf  beschränken,
ob  nach  Anstellung  der  Klage  durch  den  Treuhänder  bezw.  durch  den
Gläubiger  dieser  oder  jener  noch  einen  Grund  hatte,  dieselbe  Klage  anzustrengen.
  Beide  Klagen  können  auch  vereinigt  werden;  Treuhänder
und  Gläubiger  werden  dadurch  Streitgenossen  im  Sinne  des  §  62  C.P.O.

e)  Die  Bestellung  des  Treuhänders  bildet  einen  Theil  der  Hypo-  e)  Verändethekenbestellung.

  Sie  ist  ein  Bestandtheil  ihres  Inhalts,  dessen  rers  inruer
Aenderung  die  dingliche  Einigung  der  Betheiligten  erfordert.  des  xreu
Diese  sachenrechtliche  Stellung  des  Treuhänders  kann  einseitig  von  händers.
keinem  Theile  widerrufen  werden;  läßt  sich  aber  zwischen  dem  Eigenthümer
  und  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  diese  dingliche
Einigung  in  grundbuchmäßiger  Form  erreichen,  so  erfolgt  die
Aenderung  auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  der  Gläubiger
bezw.  des  Vertreters  der  letzteren  durch  die  Eintragung  dieser
Aenderung  im  Grundbuche.  Derartige  Fälle  können  eintreten,  wenn
der  Treuhänder  sein  Amt  niederlegt  oder  verstorben  ist  oder  sonst
aus  irgend  einem  Grunde  ein  Anderer  an  seine  Stelle  treten  würde.
Die  Abberufung  des  Treuhänders,  etwaige  Substitution  desselben
und  Einschränkung  seiner  Befugnisse  kann  auch  bei  seiner  Bestellung
vorgesehen  sein,  muß  aber  im  Grundbuche  durch  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  vermerkt  sein.)

20)  Vgl.  §8  1,  14  f.  noch  das  Gesetz  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der
Besitzer  von  Schuldverschreibungen  v.  4.  12.  1899,  inhalts  dessen  die  Gläubigerschaft
  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  einen  gemeinsamen  Vertreter  bestellen  kann.