714  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  E  153.

Die  Stellung  des  Treuhänders  betuht  obligationsrechtlich  in
der  Regel  auf  einem  Auftrage.?1)  Diesem  Auftrage  gemäß  wird  er
kontraktlich  verpflichtet  sein,  die  einmal  übernommene  Vertretung  zu
Ende  zu  führen,  insbesondere  bis  zur  Amortisation  der  Schuld.  Liegt
ein  spezifizirtes  Kontraktsverhältniß  nicht  vor,  ist  er  vielmehr  einseitig
  Seitens  des  Eigenthümers  oder  eventuell  mit  Zustimmung  anderer
Gläubiger  bestellt  und  ist  die  Stellung  übernommen  worden,  so  wird  er
berechtigt  sein,  seinerseits  einseitig  von  dieser  Stellung  zurückzutreten.
Bis  zur  Bestellung  eines  neuen  Vertreters  wird  er  sein  Amt  fortzuführen
  haben,  da  diese  Pflicht  aus  der  einmal  übernommenen  Stellung
folgt.)  Das  Erlöschen  seiner  Vertretungsbefugnisse  berührt  aber
den  Inhalt  der  Hypothek  und  muß  durch  Eintragung  ersichtlich  gemacht
werden.  Fraglich  ist  jedoch,  wer  diese  Eintragung  zu  bewirken  hat.
Der  Nächstlegitimirte  dazu  ist  der  Treuhänder  selbst,  und  er  wäre  bei
etwaiger  Weigerung  durch  Klage  zu  dem  Eintrag  zu  zwingen,  da  die
Bewirkung  dieser  Löschung  mit  zu  seiner  Pflicht  gehört  und  nichts
anderes  ist,  als  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs.  Eventuell
muß  eine  Verständigung  mit  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  herbeigeführt
  und  ein  gemeinsamer  Antrag  gestellt  werden,  welcher  in  beglaubigter
  Form  dem  Grundbuchamt  eingereicht  werden  muß.

5  Eigen-  f)  Bei  Inhaber=  und  Ordrepapieren  verkörpert  sich  die  Forderung
zwinnersypol,  in  der  Urkunde.  Das  Papier  ist  deren  Träger  und  die  Hypothek  folgt
der  Forderung.  Erwirbt  daher  der  Eigenthümer  selbst  das  Papier,

so  kann  die  in  demselben  verkörperte  Forderung  auch  nicht  untergehen,
vielmehr  ruht  das  obligatorische  wie  hypothekarische  Recht
so  lange,  als  es  in  der  Hand  des  Eigenthümers  sich  befindet
und  lebt  in  der  Hand  eines  Dritten  wieder  auf  (5  1177  B.  G.  B.).  Esist
an  anderer  Stelle  (oben  88  108,  109)  dargelegt  worden,  daß  die  Hypothek
der  Regel  nach  in  der  Person  des  Eigenthümers  entsteht  und  erst  von
diesem  auf  einen  neuen  Erwerber  übertragen  wird.  Dies  trifft  auch
auf  Inhaber-Hypotheken  zu.  Bestellt  der  Eigenthümer  für  das  noch
in  seinem  Eigenthum  befindliche  Papier,  z.  B.  für  die  von  ihm  ausgegebenen
  Theilschuldverschreibungen,  Hypotheken  durch  Eintragung
im  Grundbuch  auf  die  Inhaber  derselben  (§  1189  Abs.  1),  so  steht
ihm  als  Eigenthümer  des  Papiẽrs  auch  die  Hypothek  zu  und  erst  durch
Aushändigung  desselben  an  Dritte  erwerben  diese  mit  der  Urkunde

1#D  Vgl.  88  664,  666,  668,  670,  673  Abs.  1,  674  Abs.  1  B.  G.  B.
2#  )  Vgl.  Henle  S.  152.