*W15  4.  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldforderung.  715.

auch  die  Hypothek.  Die  Hypothek  ist  untrennbar  von  dem  Inhaberpapier
  und  dessen  accessorischer  Bestandtheil.

7.  Das  Aufgebotsverfahren  betreffend  die  Ausschließung  des  7.  Das  Auf-Gläubigers

  mit  seinem  Recht  nach  §  1170  B.G.B.,  soweit  es  die  gebotsver-Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betrifft  (nicht  die  indossablen  fahren.
Papiere),  hat  die  Besonderheit,  daß  es  nur  stattfinden  darf,  wenn  die
Vorlegungsfrist  von  30  Jahren  seit  dem  Eintritt  der  für
die  Leistung  bestimmten  Zeit  abgelaufen  ist  (§  801  B.  G.B.).
Diese  Abweichung  vom  §  1170  B.G.B.  bezweckt  das  Amortisationsverfahren
  der  Inhaber-Hypothek  mit  den  entsprechenden  Vorschriften
über  die  Inhaberpapiere  in  Einklang  zu  bringen.  Wenn  innerhalb
dieser  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  und  der  Anspruch  aus
der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,  verjährt  er
erst  in  zwei  Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an  (vogl.
§  801  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  §  986  Abs.  2  und  3  C.P.O.).

6  154.  Die  Bwangseintragung  einer  vollstrecabaren  Geldforderung.
  (Zwangshypothek,  Vollstreckungshypothek.)

1.  Die  sogenannte  Vollstreckungs=  oder  Zwangshypothek,  1.  Vorbewelche
  für  Preußen  durch  die  SS  2,  6—12  des  Preuß.  J.Zw.G.  vom  merkung.
13.  Juli  1883  geregelt  wurde,  hat  in  Zukunft  ihre  Rechtsquelle  in
den  Bestimmungen  der  §§  866—868,  932  C.  P.O.  Diese  Vorschriften
treten  jedoch  erst  in  Kraft  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist;  für  den  größten  Theil  der  Preußischen
Monarchie  mit  dem  1.  Januar  1900  (vgl.  V.  v.  13.  November  1899).

Jene  Bestimmungen  geben  dem  Gläubiger  in  dem  Falle,  daß  er  zu
schonender  Behandlung  des  Schuldners  geneigt  ist,  die  Möglichkeit,
sich  mit  der  durch  die  Zwangshypothek  gebotenen  Sicherheit  genügen
zu  lassen,  und  durch  Abstandnahme  von  seiner  Befriedigung  im  Wege
der  Zwangs-Versteigerung  und  -verwaltung  den  Schuldner  vor  wirthschaftlicher
  Schädigung  durch  den  Grundstücksverkauf  zu  bewahren.

Ein  wesentlicher  Unterschied  von  dem  Preußischen  Recht  findet  sich
darin,  daß  die  Zwangshypothek  nur  in  der  Form  der  Sicherungshypothek
  bestellt  werden  kann,  sodaß  der  Schuldner  die  ihm  gegen  die
Forderung  zustehenden  Einreden  auch  gegen  einen  dritten  gutgläubigen
Erwerber  der  Forderung  geltend  zu  machen  vermag  (F8  1184,  1185
B.  G.  B.

Andere  Abweichungen  ergeben  sich  aus  der  nachstehenden  Darstellung.