716  Die  Zwanigseintra  zung  einer  vollstreckbaren  Gelbforderung.  8  154.

2.  Der  Voll-e  2.  Der  persönliche  Gläubiger  des  Grundstückseigenthümers  muß

streckungstitel.


einen  vollstreckbaren  Titel  über  eine  bestimmte  Geldsumme  gegen
jenen  bewirkt  haben.  Dieser  ersetzt  die  nach  8  878  B.  G.B.  zut  Entstehung
  einer  Hypothek  erforderliche  dingliche  Einigung  bezw.  die  formelle
Eintragungsbewilligung  des  §  19  R.G.B.  O.

Als  Judikatstitel  werden  nicht  nur  das  gerichtliche  vollstreckbare
Urtheil,  sondern  alle  Akte,  welche  eine  Vollstreckung  in  das  Vermögen
des  Schuldners  zulassen,  angesehen,  also  nicht  nur  rechtskräftige  oder
vorläufig  vollstreckbare  Endurtheile,  sondern  auch  gerichtliche  Vergleiche,
vollstreckbare  Urkunden,  insbesondere  auch  die  Feststellung  in  der  Konkurstabelle
  u.  A.  Dazu  treten  die  landesgesetzlichen  Hypothekentitel  des
Fiskus,  einer  Körperschaft  oder  sonstigen  juristischen  Person  des  öffentlichen
  Rechtes  sowie  das  Recht  der  öffentlich  verwalteten  Stiftung  zur
Sicherung  gewisser  Forderungen  die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen  (val.  Art.  91  E.G.  z.  B.G.B).
Für  Preußen  insbesondere  hat  der  Fiskus  und  gewisse  mit  fiskalischen
Rechten  versehene  Anstalten  einen  gesetzlichen  Pfandrechtstitel  an  den
Immobilien  der  Schuldner  wegen  aller  Ansprüche,  mit  Ausnahme  der
Geldstrafen.  Ferner  haben  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialverbände,
landschaftliche  Kreditverbände,  Domkapitel,  Kollegiatstifte,  Klöster,  Kirchen,
Schulen  und  andere  Stiftungen  einen  solchen  an  den  Immobilien  der
Beamten  wegen  Forderung  aus  ihrer  Verwaltung  und  an  den  Immobilien
ihrer  Mitkontrahenten.  Die  früheren  Hypothekentitel  der  Konkursmassen
an  den  Immobilien  des  Verwalters  sind  nicht  Gegenstand  des  Vorbehalts
  aus  Art.  91.

Eine  Unterscheidung  zwischen  vorläufig  vollstreckbaren
und  endgültig  vollstreckbaren  Urtheilen  in  dem  Sinne,  daß
für  jene  nur  eine  Vormerkung  eingetragen  werden  darf  und  damit  dem
Schuldner  die  Einwendungen  gegen  die  Forderung  erhalten  bleiben,
findet  sich  entgegen  dem  bisher.  Pr.  Recht  nicht,  weil  die  allein
zulässige  Form  der  Sicherungshypothek  diesen  Schutz  gewährt.)

Auch  darin  weicht  das  künftige  Recht  von  dem  bisherigen  ab,  daß
auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  die  Vollstreckung  durch  Eintragung
  einer  Zwangshypothek  überhaupt  nicht  mehr  stattfinden  darf,
und  andere  Schuldtitel  nur  dann  dazu  geeignet  sind,  wenn  der  Gegenstand
  eine  den  Betrag  von  300  Mk.  übersteigende  Forderung

!)  Abweichend  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  z.  B.  G.  B.  S.  166  Nr.  7,
E.G.  z.  K.  O.  8.  Mai  1855  Art.  11,  Preuß.  Verordnung  vom  15.  November
1899  G.  S.  S.  545  ff.

2)  Vgl.  §  658  C  P.O.  a.  F.