§  164.)  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldferderung.  717

bildet  und  ein  solcher  Betrag  eingetragen  werden  soll.  Mehrere  in  einem

Schuldtitel  zuerkannte  Ansprüche  dürfen  aber  zusammengerechnet  werden

unter  Ausschluß  der  Eimeihwung  von  Früchten,  Nutzungen,  Schäden

und  Kosten  (§5  866  Abs.  3,  §§  4,  5  C.  P.  O.).)  Die  Zusammenrechnung

  beim  Vorliegen  mehrerer  Schuldbtitel  ist  unzulässig.)

Der  zwangseintragungsfähige  Minimalbetrag  kann  auch

nicht  durch  Hinzurechnung  des  auf  Grund  des  Urtheils  ergangenen

  Kostenfestsetzungsbeschlusses  erzielt  werden,  weil

dieser  ein  selbständiger  Schuldtitel  ist.  Für  diese  Auffassung  spricht

der  Wortlaut  des  Gesetzes,  dessen  Entstehungsgeschichte  und  legislativer

Zweck,  nämlich  die  Ueberfüllung  des  Grundbuchs  mit  Eintragung

kleinerer  Beträge  zu  vermeiden  (vgl.  S.  778—789  Materialien  z.  C.  P.  O.

Carl  Heymannsche  Ausgabe).  Die  entsprechende  Anwendung  der  §§  4,  5

C.P.O.  bedeutet  nichts  weiter,  als  daß  die  Zusammenrechnung  wie  bei

§  5  in  der  Klage  zum  Zweck  der  Begründung  der  Zuständigkeit,  so

hier  in  dem  Schuldtitel  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Eintragungsfähigkeit.

  zu  erfolgen  hat  und  daß,  wie  dort,  auf  den  Zeitpunkt  der

Erhebung  der  Klage,  so  hier  auf  den  Zeitpunkt  des  Urtheils  zu  sehen

ist  (ogl.  noch  S.  788  der  Materialien  a.  a.  O.  und  die  analogen  Bestimmungen

  in  8S  709  Nr.  4,  546  C.P.O.).  Die  Analogie  der  §§  4,

5  C.P.O.  versagt  auch  deshalb,  weil,  wie  unten  ausgeführt  wird,  die

Eintragung  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist,  und  der  Eintragungsantrag

  nicht  als  Vollstreckungsantrag  anzusehen  ist,  sondern

durch  das  das  grundbuchrechtliche  Verfahren  beherrschende  Antragsprinzip

  bedingt  ist.  «
3DieallgemeinenVoraussetzungenfürdenBegtnnderZwanqs-3DIE  AllgevollstreckunqmussenauchbecderZwangsvollstreckungsmaßregelhm

  XENIEN

sichtlich  der  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  vorliegen  (88  724ff.  der  Eintcn

795  ff.  C.P.  O.).  Bei  Schuldtitel  aus  Inhaber=  oder  Ordre=  gung  der

papieren  sind  die  Papiere  dem  Antrag  zur  Legitimation  beizufügen.  Zwangs-Mag

  auch  die  Eintragung  materiell  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel  hypothek.

sein,  so  ist  doch  das  Verfahren  lediglich  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

  und  untersteht  einschließlich  des  Beschwerdeverfahrens  (einfache

und  weitere  Beschwerde)  den  Vorschriften  der  R.G.  B.  O.  Hieran  ändert

.  Diese  Beschränkung  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft  auf  die  bereits
bestehenden  Judikatshypotheken.

H  Die  Frage  ist  sehr  bestritten  vgl.  Jur.  W.  1900  S.  307,  384,  459,  das
O.L.G.  Jena  (a.  a.  O.  S.  459ff.)  und  das  Kammergericht  (Dtsch.  Jur.  8,  1900
S.  232/233)  haben  sie  mit  Recht  verneint.