718  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldforderung.  8  154.

auch  nichts,  daß  der  Grundbuchrichter  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  zu  prüfen  hat.  Diese  Prüfungspflicht  hat  er  nicht  als
Vollstreckungsorgan,  sondern  als  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkit
vermöge  des  sein  Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  der  Legalität
(vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  XIII  S.  16.—18,  XVI  S.  128).
Diie  Hppothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.

Der  Schuldner  wird  bei  diesem  Verfahren  nicht  zugezogen,  doch
erhält  er  in  Gemäßheit  des  8  55  R.G.B.O.  Nachricht  von  der  geschehenen
Eintragung.

Die  Eintragung  muß  auf  dem  vollstreckbaren.  Schuldeite

seitens  des  Grundbuchamts  vermerkt  werden  6  867  Abs.  1

C.P.O.).
4.  Gegen  -  4.  Gegenstand  der  Zwangshypothek  konnten  in  Preußischen
stand  der  Recht  sämmtliche  Grundstücke  des  Schuldners  sein  (§  6  Pr.  J.  Zw.  G)
Smangg  Der  Gläubiger  konnte  verlangen,  daß  die  Forderung  auf  sämmtliche

GEGrundstücke  ungetheilt  eingetragen  wurde.  Der  Schuldner  vermochte
sich  gegen  eine  etwaige  Uebermäßigkeit  der  dadurch  erlangten-  Sicherheit
nur  durch  eine  Klage  wegen  Vertheilung  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  oder  Befreiung  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen
Sicherungshypothek  zu  schützen.  Einen  hinreichenden  Schutz  gewährte
diese  Bestimmung  nicht.  Die  Schwierigkeiten  ferner,  welche  mit  der
Gesammthypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  verbunden  sind,  haben
die  alten  Preußischen  Grundsätze  wieder  aufleben  lassen,  wonach  der
Bettag  der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen  und
der  Gläubiger  die  Größe  der  Theile  zu  bestimmen  hat  #867  Abs.  2
C.P.O.)..)  Dieser  wird  vor  Stellung  des  Eintragungsantrags  das
Grundbuch  einsehen  und  den  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  abschätzen
lassen  müssen,  um  sicher  zu  gehen  (vgl.  im  übrigen  oben  S.  621  ff.  über
Gesammthypothek  und  Muster  Nr.  41  Theil  II  Abth.  2)

Gegenstand  der  Zwangshypothek  können  alle  diejenigen  Objelte

Vn  welche  selbständig  dinglich  belastet  werden  können  (vgl.  oben
S.  471f.  u.  §  864  C.P.O...

5.  Der  Inhalt  5.  Der  Inhalt  der  Zwangshypothek  umfaßt  diejenige  Forderung
der  Zwangs-und  Nebenleistungen,  wegen  welcher  die  Vollstreckung  erfolgt  ist,  sowie
bwrothek,  die  durch  §  1118  B.  G.B.  firirten  Ansprüche;  insbesondere  haftet  das

Grundstück  im  Gegensatz  zu  8  1118  B.  G.B.  auch  für  die  dem

Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Eintragung  eind5)

  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  die  Preußische  Verordnung  vom  3.  März

1834  §§  22,  23  und  das  R.  Zw.  V.  G.  vom  24.  März  1897  §§  64,  122.