8  1544.1  Die  Arresthypothek.  -.  719

schließlich  der  Kosten  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das
Zwangsvollstreckungsverfahren,  sowie  für  die  Kosten  derjenigen
Berichtigung  des  Grundbuchs,  welche  nach  §  14  R.G.B.O.  von  einem
Gläubiger  erwirkt  ist,  weil  diese  zur  exekutiven  Einziehung  aufgewendet
worden  sind  (vgl.  8§  767  Abs.  1  S.  3,  788  C.P.O.  u.  §  10  Zw.V.G.).0)
Unter  §  1118  B.  G.B.  fallen  jedoch  nicht  die  Kosten  der  der  Zwanghypothek
  vorausgehenden  persbnlichen  Klage  wegen  der  Geldforderung.

6.  Wird  die  zu  vollstreckende  Entscheidung  oder  deren  vorläufige  6.  Aufhebung
Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung  für  unzulässig  des  Vollerklärt,
  oder  deren  Einstellung  oder  die  einstweilige  Einstellung  der  streckungs-Vollstreckung
  und  zugleich  die  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungs-  tiels.
maßregel  angeordnet  oder  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nächgelassene
  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  geleistet,  so  sind  auch
die  Vollstreckungsmaßregeln  aufzuheben,  jedoch  nur  in  dem  Sinne,  daß
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Sicherungshypothek  wegfällt  und
ihm  die  Aktivlegitimation  genommen  wird;  die  Sicherungshypothek  wird
aber  nicht  etwa  gelöscht,  sondern  bleibt  formell  in  ihrem  durch  das.
Grundbuch  begrenzten  Bestande  bestehen.  Sie  wird  zu  Gunsten  des
Eigenthümers  des  Grundstücks  erhalten,  und  wie  das  Gesetz
sagt,  von  diesem  erworben  (8  868  C.  PO.  vgl.  g  889  B.  G.B.  u.
oben  S.  463).

8  1544.  Die  Arresthypothen.

di-  Vollziehung  des  Arrestes  in  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche
  Rechte  erfolgte  nach  §  10  Preuß.  J.Zw.G.  in  der  Form  der
Vormerkung,  nach  künftigem  Recht  wie  bei  der  Zwangshypothek
durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  die  den
Gegenstand  des  Arrestes  bildende  Forderung.  Bei  der  Eintragung
  soll  der  Geldbetrag,  durch  dessen  Hinterlegung  die  Vollziehung
des  Arrestes  gehemmt  und  der  Schuldner  zu  dem  Antrage  auf  Aufhebung
  des  vollzogenen  Arrestes  berechtigt  wird,  als  Höchstbetrag,  bis
zu  welcheni  das.  Grundstück  haftet,  in  das  Erundbuch  eingetragen  werden,
G  1190  B.  G.B.,  §  932  C.P.O.).  Der  Vermerk  Abth.  UI  Sp.  1—4
wird  z.  B.  lanten:

„Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von  für  .....
unter  Bezugnahme  auf  den  Arrestbefehl  von  .....  Eingetragen
am  ..  .  ..“  «

Die  für  die  Zwangshypothek  entwickelten  Grundsätze  finden  in
Uebrigen  auf  die  Arresthypothek  entsprechende  Anwendung,  namentlich

)  Val.  Wolff  S.  33  Anm.  6  am  Ende.