720  Sicherungsh.  durch  Pfänd.  d.  Anspr.  auf  Eigenthumsubertragung.  &amp;  1#5.

betreffs  des  Minimalbetrages)  (oben  S.  717  ff.),  der  Haftug
des  Grundstücks  für  die  dem  Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der
Eintragung  und  der  Vertheilung  bei  Belastung  mehrerer  Grundstücke
sowie  der  Eigenthümerhypothek  (88§  932  Abs.  2.  867,  868  C.  P.  O.

§  1163  B.  G.B.).

Die  gültige  Arrestvollziehung  hängt  sowohl  von  der  Zustellung
des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner,  als  von  der  Wahrung  einer  bestimmten
  Frist  seit  dem  Erlasse  des  Arrestbefehls  ab.  Die  Vollziehung
  des  Arrestbefehls  ist  nämlich  unstatthaft,  wenn  seit  dem
Tage,  an  welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der  Partei,  auf  deren
Gesuch  derselbe  erging,  zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen  sind.
Doch  ist  sie  bereits  vor  der  Zustellung  zulässig,  nur  muß  letztere
innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Arrestvollzuge  und  jedenfalls  vor  Ablauf
  der  hierfür  oben  erwähnten  zweiwöchigen  Frist  bewirkt  sein  (§  929
Abs.  2  und  3  CP.  O.)).  Mit  dem  Antrag  auf  Eintragung  der
Sicherungshypothek  gilt  der  Arrestbefehl  im  Sinne  des
§  929  Abs.  2  und  3  C.  P.O.  als  vollzogen.

Da  dieser  Antrag  bereits  vor  Zustellung  des  Arrestbefehls  zulässig
  ist,  so  kann  der  Grundbuchrichter  die  Eintragung  nicht  von  dem
Nachweise  der  Zustellung  abhängig  machen,  wohl  aber  muß  dem  Antrag
  der  Arrestbefehl  beigefügt  werden,  da  die  Eintragung  auf  demselben
  zu  vermerken  ist  (§  867  Abs.  1,  S.  2;  §  932  Abs.  2  C.P.O..
Der  Antrag  auf  Eintragung  kann  sowohl  vom  Glänbiger,  wie  dessen
Prozeßbevollmächtigten  gestellt  werden  und  bedarf  keiner  Beglaubigung.

Die  Anordnung  einer  Zwangsverwaltung,  wie  im  bisherigen
Preußischen  Recht  nach  §  153  Preuß.  Zw.  V.  G.  ist  zur  Vollziehung  des
Arrestes  nicht  mehr  gestattet.)  Für  die  am  1.  Januar  1900  bestehenden
  öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditaestaltn
  ist  diese  Befugniß  aber  aufrecht  erhalten  (Art.  34  Pr.

z.  Zw.V.G.,  Art.  167  E.G=  B.  G.  B.).

r  155.  Sicherungshypothek  kraft  Gesehes  in  Folge  pfändung
des  Auspruchs  auf  Eigenthumsübertragung.

Die  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  auf  Uebertragung  des
Eigenthums  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist,  erfolgt  in  der  Weise,
daß  der  Berechtigte  unter  Vorlegung  des  vollstreckbaren  Titels  bei  dem

5))  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.,  N.  F.  S.  115,  Brogsitter  in  „das  Recht“
4900  S.  174,  ebenda  Appel,  ferner  Conrades  S.  213,  gegen  Böhm,  daselbst
S.  124,  Endemann  II  S  295.

)  Vgl.  Begründung  der  C.P.O.  Novelle  (Heymannsche  Ausgabe)  S.  263
und  oben  S.  650  ff.