*  155.]  Sicherungsh.  durch  Pfändung  d.  Anspruchs  auf  Eigenthumsübertr.  721

Vollstreckungsrichter  beantragt,  anzuordnen,  daß  die  Uebertragung
des  Grundstücks  nur  an  den  vom  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  zu
bestellenden  Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  vorgenommen
werden  darf  (§  848  C.  P.  O.).  Die  entsprechend  erlassene  Anordnung
nebst  vollstreckbarem  Schuldtitel  reicht  der  Berechtigte  dem  Richter  der
belegenen  Sache  mit  dem  Antrage  auf  Bestellung  eines  Seaquesters  ein
und  stellt  jene  Anordnung  dem  zur  Auflassung  Verpflichteten  als  Drittschuldner,
  sowie  seinem  Schuldner  gemäß  §  829  C.P.  O.  zu.  Damit
ist  an  sich  die  Pfändung  des  Anspruchs  bewirkt.  Ihre  Vollziehung
erfolgt  gemäß  der  vorgedachten  Anordnung  des  Amtsgerichts  der  belegenen
  Sache  zunächst  dadurch,  daß  der  Sequester  als  Vertreter  des
Schuldners  die  Auflassung  entgegennimmt  und  der  Gläubiger  mit
dem  Uebergange  des  Eigenthums  am  Grundstücke  auf  den
Schuldner  kraft  Gesetzes  eine  Sicherungshypothek  wegen  seiner
zur  Zwangsvollstreckung  gestellten  Geldforderung  erlangt.)  Von  der
Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  diese  Hypothek  nicht  abhängig,?)
  wohl  aber  hat  der  pfändende  Gläubiger  das  Recht,  behufs
Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Bewilligung  der  Eintragung  dieser
Sicherungshypothek  in  das  Grundbuch  vom  Segquester  zu  verlangen,
und  Letterer  ist  nach  Abs.  2  Sat  3  §  848  C.P.O.  verpflichtet,  diese
Eintragung  zu  bewilligen.

Verweigert  der  Drittschuldner  die  Auflassung,  so  muß  sich  der
Gläubiger  den  Anspruch  darauf  überweisen  lassen  und  verklagt  den
Drittschuldner  auf  Auflassungserklärung  an  den  bestellten  Sequester
behufs  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümers  (98  846,  829ff.
C.P.  O.).  Der  Klageantrag  kann  dahin  formulirt  werden:

Den  Beklagten  (Eigenthümer  des  Grundstücks,  Drittschuldner)
  zu  verurtheilen,  die  Auflassung  an  den  bestellten
Sequester  behufs  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  zu  erklären.

Nach  Obsiegen  des  Klägers  beantragt  der  Sequester  unter  Ueberreichung
  dieser  gerichtlichen  Ermächtigung  und  des  ihm  vom  Gläubiger
zugestellten  mit  Rechtskraftsattest  versehenen  Urtheils  die  Eintragung
des  Schuldners  als  Eigenthümer  (vgl.  §  894  C.P.O.).

Ist  der  Anspruch  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  hat

1)  Vgl.  auch  §§  1282,  1287  B.  G.  B.

2)  Hachenburg  Vorträge  S.  227,  228  fordert  zur  Entstehung  dieser
Hypothek  die  Eintragung.  Diese  Ansicht  entspricht  dem  Gesetze  nicht.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  46