722  Gesetzliche  Hypothekentitel.  (8  15.

jeder  Gläubiger,  der  sich  den  Anspruch  hat  überweisen  lassen,  das  vorgedachte
  Klagerecht  und  das  Urtheil  wirkt  für  alle  Gläubiger  (ogl.
g8  855,  856  C  P.O.).

§  156.  Gesetzliche  Bypothekentitel.

1.  Sicherungss  1.  Nach  §  648  B.  G.B.)  ist  dem  Unternehmer  eines  Bau—
hypothek  des  werks  reichsgesetzlich  der  Anspruch  gegeben  für  seine  Forderung  aus

Baumeisters

und  Baudem

  Vertrage  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Bauhandwerkers

  grundstück  des  Bestellers  zu  verlangen.  Nur  den  Anspruch  auf  Bestellung

  hat  er  kraft  Gesetzes,  keineswegs  aber  eine  Sicherungshypothek
von  Rechtswegen.  Der  gesetzliche  Titel  ersetzt  nur  die  obligatorische
Verpflichtung  des  Eigenthümers  zur  Bestellung  der  Hypothek.  Wenn
aber  das  Werk  noch  nicht  vollendet  ist,  so  kann  er  die  Einräumung
der  Sicherungshypothek  nur  für  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden
  Theil  der  Vergütung  und  für  die  in  der  Vergütung
nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

Die  Bestimmung  ist  jedoch  nicht  anwendbar  auf  den  Werklieferungsvertrag
  des  §  651  B.  G.  B.;  der  Anspruch  steht  den
Lieferanten  von  Baumaterialien  nicht  zu.  Wesentlich  ist,  daß  die
zu  sichernde  Forderung  aus  dem  Vertrage  zwischen  dem
Unternehmer  oder  Bauhandwerker  und  dem  Eigenthümer
des  Grundstücks  resultirt,  denn  nur  an  dem  Baugrundstück  des
Bestellers  ist  die  Sicherungshypothek  zulässig.  Sehr  häufig  ist  der
Bau  einem  Architekten  oder  Zwischenunternehmer  in  Pausch  und  Bogen
übertragen  gegen  eine  bestimmte  per  Quadratmeter  bemessene  Bausumme.
  Dann  kann  der  Bauhandwerker,  welcher  nur  mit  dem  Zwischenunternehmer
  kontrahirt  hat,  gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks
nicht  vorgehen.

Der  Anspruch  geht  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek
  bezw.  auf  Abgabe  der  Bewilligung  der  Eintragung  derselben
an  bereitester  Stelle.  Dieser  Anspruch  auf  Einräumung  des  dinglichen
Rechts  kann  auch  durch  eine  Vormerkung  gesichert  werden.  In  der
Regel  geschieht  dies  im  Laufe  des  Prozesses  im  Wege  einstweiliger
Verfügung  (58  883  ff.  B.  G.B.  und  §  936  C  P.O.).

Für  die  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung,  durch  welche

dem  Werkmeister  das  Recht  auf  die  Sicherungshypothek  durch  Vormerkung

  gesichert  werden  soll,  ist  als  Gericht  der  Hauptsache  nur

.  Vgl.  Planck  zu  §  648  B.  G.  B,  Oertmann  S.  371.