156.)  Gesetzliche  Hypothekentitel.  723

dasjenige  zuständig,  bei  welchem  eine  diesen  Hypothekentitel
zur  Geltung  bringende  und  auf  Eintragung  einer  Hypothek
gerichtete  Klage  anhängig  wird  oder  ist,  nicht  aber  dasjenige
Gericht,  bei  welchem  nur  auf  Zahlung  der  Bauhandwerkerforderung
geklagt  ist.)  ·

Die  weitverbreitete  Praxis,  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  die
Eintragung  einer  Vormerkung  anzuordnen,  auch  wenn  nur  auf  Zahlung
der  Bauhandwerkerforderung  geklagt  worden  ist,  findet  in  §  648  B.  G.  B.
keinen  Anhalt.  Es  muß  auf  Verurtheilung  des  Beklagten,  als  Eigenthümer
  des  Grundstücks  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  zu
bewilligen  bezw.  dieselbe  zu  bestellen,  geklagt  werden.

Das  rechtskräftige  Urtheil  in  der  Hauptsache  giebt  dem  Kläger
nach  §  894  C.  P.  O.  die  Möglichkeit,  ohne  Weiteres  die  definitive  Eintragung
  als  Sicherungshypothek  zu  bewirken.5)

2.  Nach  §  1844  B.  G.  B.  ist  dem  Vormundschaftsgericht  das  Recht2.  Die  Sicheeingeräumt,
  „aus  besonderen  Gründen“  den  Vormund  zur  Sicherungs=  rung  für  den
lestung  anzuhalten.  Der  Vormund  kann  diesem  Verlangen  aus  dem  El—“9
Wege  gehen  durch  Ablehnung  der  Uebernahme  der  Vormundschaft  bezw.  jenen  an  den
durch  Antrag  auf  seine  Entlassung  (5  1786  Abs.  1  Ziff.  6,  1889  Grundstücken
B.  G.  B.).  Dadurch  unterscheidet  sich  das  dem  Vormundschaftsgericht  des  Voreigeräumte
  Recht  von  dem  früheren  landrechtlich  zugelassenen  gesetzlichen  mundes,
Pfandrecht  bezw.  von  dem  dem  Mündel  gewährten  gesetzlichen  Titel  auf  gemhoee
Hypothekenbestellung  an  den  Grundstücken  des  Vormundes.  Die  "
Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts  hängt  nicht  von  der
Voraussetzung  der  Verwaltung  eines  „erheblichen  Vermögens“
ab  und  ist  auch  gegeben,  wenn  der  Vormund  gesetzlich  oder
letztwillig  von  der  Sicherungsleistung  befreit  ist.  Darin  liegt
ein  Unterschied  des  neuen  Rechtes  von  dem  bisherigen  Preußischen  Recht.)

Ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  materiellen  Rechtes  für
vorliegend  zu  erachten  sind,  hat  das  Vormundschaftsgericht  gemäß

*)  Vgl.  R.  E.  Bd.  30  S.  351—353,  Bd.  26  S.  288  und  Gruchot
BDd.  33  S.  1077,  über  den  Streitwerth  vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  394  und  Jur.W.
1895  S.  291  Nr.  1.

*i)  Vgl.  Beschluß  des  K.G.  8.  Civilsenat  vom  16.  Jannar  1895  in  den
Mättern  für  Rechtspflege  im  Bezirk  des  Kammerger.  1895  S.  105;  die  für
das  Preußische  Recht  von  Turnau  S.  481  verfochtene  gegentheilige  Ansicht
dürfte,  wie  sie  schon  für  das  bisherige  Preußische  Recht  nicht  zutreffend  ist,
für  das  neue  Recht  jedenfalls  unbegründet  sein.  Vgl.  Oberneck  S.  189,  190.

4)  Vgl.  886  58,  59  Abs.  3,  23  Abs.  1  Ziff.  6,  63  Abs.  2  Pr.  V.  O.,  vgl.  ferner  Mot.
IV  S.  1092ff.

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