724  Gesetzliche  Hypothekentitel.  [8  156.

8  54  R.G.  fr.  G.  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmen.  Es  entscheidet
auch  über  die  Art  und  über  den  Umfang  der  Sicherungsleistung  unter
Anwendung  der  Bestimmungen  der  §5  232—240  B.  G.  B.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  aber  sehr  eingehend  und  vorsichtig  zu  prüfen,  ob
es  eine  Sicherungsleistung  durch  Bestellung  von  Hypotheken  verlangen
soll..)  Gelangt  dasselbe  zur  Bejahung  der  Frage,  so  wird  von  der
Eintragungsbewilligung  des  Vormundes  abgesehen  und  dieselbe  durch
das  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt  (6  54  R.G.  fr.  G,
88  39,  19  R.G.B.O.).

Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht  den  Vormund,
soweit  es  thunlich  ist,  hören;  unter  Umständen  wird  sich  auch  die
Anhörung  des  Gegenvormundes  und  des  Waeisenraths  empfehlen.
Die  Entscheidung  hängt  zwar  nicht  von  der  Bekanntmachung  an  den
Vormund  ab,  doch  ist  ihre  Mittheilung  an  ihn  wegen  der  etwa
einzulegenden  Beschwerde  geboten  (§  20  R.G.  fr.  G.).  Dem  Grundbuchamt
  braucht  dieselbe  nicht  nachgewiesen  zu  werden,  zumal  es  sich
unter  Umständen  empfehlen  wird,  zur  Vermeidung  von  inzwischen
erfolgenden  Belastungen  dem  Vormund  erst  nach  geschehenem  Ersuchen
an  das  Grundbuchamt  Mittheilung  von  der  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts
  zu  machen;  doch  dürfte  dies  nur  ausnahmsweise  zugelassen
sein,  wenn  eine  wirkliche  Gefahr  dem  Vermögen  des  Mündels  droht
und  die  Abwendung  derselben  im  gegebenen  Momente  nur  durch
schleunige  Eintragung  der  Sicherungshypothek  zu  erreichen  ist.  Das
Ersuchen  muß  die  Erfordernisse  der  durch  dasselbe  ersetzten
Eintragungsbewilligung  enthalten  und  wird  der  Regel  nach
auf  Eintragung  einer  Kautionshypothek  gerichtet  sein  (88  1113,
1115,  1190  B.  G.B.,  §§  16,  28,  40,  41,  48  R.  B.  B.O.).

Die  Hypothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Dies
betont  §  54  Abs.  1  G.  fr.  G.  ausdrücklich.  Es  würde  sich  dies  aber
ohne  Weiteres  ergeben,  da  das  Ersuchen  des  Gerichts  nur  die  dingliche
Einigung  bezw.  die  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  ersezt.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch  die  Erhbhung,  Minderung
oder  Aufhebung  der  Sicherung  anordnen  (88  1786  Ziff.  6,  1889,  184
Abs.  1  Satz  3  B.  G.B.).

Soweit  die  Erhöhung  der  Sicherungsleistung  sich  auf  die  Hypothekenbestellung
  bezieht,  ist  das  geschilderte  Verfahren  nothwendig.

Ueber  das  Verfahren  verbreitet  sich  §  54  Abs.  1  G.  fr.  G.  nicht.

")  Vgl.  Mot.  IV  S.  1042ff.