g  166.  Eesetzliche  Hypothekentitel.  725

Es  finden  daher  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Rechte  an  Grundstücken
  Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  bei  einer
Aufhebung  der  hypothekarischen  Sicherheit  das  Grundbuchamt
um  die  Eintragung  eines  Verzichts  auf  die  Sicherheit  zu
ersuchen.-)  In  Folge  dieses  Verzichts  erwirbt  der  Eigenthümer  nach
§  1168  B.  G.  B.  die  Hypothek.  Soll  die  Eintragung  gelöscht  werden,
so  wird  die  Einwilltgung  des  Mündels,  die  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  für  die  Löschung  oder  für  die  Umschreibung  der  Hypothek  auf
den  Namen  des  Vormunds  erforderlich  ist,  zu  Folge  8  1844  Abs.  2
B.  G.  B.  durch  die  Einwilligung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.
Nothwendig  ist  ferner  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  der  Eigenthümerhypothek
  nach  §  27  Abs.  1  G.B.O.  die  Zustimmung  des
Eigenthümers.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  über  die  Eigenthümer-Hypothek
  treffen  auch  die  Sicherungshypothek.

Die  Befugniß  des  Vormundschaftsgericht  zur  Aufhebung  oder
Minderung  der  Sicherung  besteht  aber  nur,  so  lange  das  Amt  des
Vormundes  dauert.  Mit  der  Beendigung  des  Amts  hören  jene
Befugnisse  auf  und  das  Mündel  würde  nur  im  Wege  der  Klage  eine
Erhöhung  erzielen  können,  wie  andererseits  der  frühere  Vormund  die
Aufhebung  oder  Minderung  nur  durch  Klage  gegen  den  Mündel,  vertreten
  durch  dessen  neuen  Vormund,  durchsetzen  kann.

Die  Mitwirkung  des  Mündels  wird  durch  die  Anordnung  des
Vormundschaftsgerichts,  dem  sonst  ein  Pfleger  bestellt  werden  müßte
(5  1909  B.  G.  B.),  ersetzt.  Die  Kosten  fallen  nach  §  1844  Abs.  3
dem  Mündel  zur  Last.

Glaubt  der  Vormund,  daß  die  gegen  ihn  eingetragene  Sicherungshypothek
  das  erforderliche  Maß  überschreitet,  so  hat  er  auf  Grund
des  §  20  R.G.  fr.  G.  das  Recht  der  Beschwerde.

Die  dem  Vormundschaftsgericht  eingeräumte  Befugniß  aus  §  1844
B.  G.B.  in  Verbindung  mit  §  54  G.  fr.  G.  hinsichtlich  der  Erhöhung,
Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherung  treten  außer  Kraft,  sobald
das  Amt  des  Vormundes  sein  Ende  erreicht  hat,  sei  es,  weil  das
Mündel  vollzährig  geworden,  unter  die  elterliche  Gewalt  getreten,  oder
gestorben  oder  für  todt  erklärt  oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt
worden  ist.

"4)  Vgl.  aber  Denkschrift  z.  R.G.  fr.  G.  S.  49  und  ferner  Schultze=Görlitz
  und  Dorner  zu  8  54  d.  G.  fr.  G.  Nach  der  Auffassung  der  Denkschrift
müßte  das  Vormundschaftsgericht  Namens  des  Mündels  die  Verzichtserklärung
dem  Grundbuchamt  einreichen  und  die  Eintragung  des  Verzichts  beantragen.