726  Gesetzliche  Hypothekentitel.  8166.

Das  Ersuchen  um  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  steht  dem
Vormundschaftsgericht  auch  gegen  den  Pfleger  und  Beistand  (8§  19156,
1687  ff.  B.  G.  B.)  zu,  dagegen  nicht  gegen  den  Gegenvormund,  da
dieser  keine  Verwaltungs=  und  Vertretungsbefugniß  hat  und  auch  nicht
gegen  den  gewesenen  Vormund,  da  diesem  gegenüber  die  Befugniß
des  Vormundschaftsgerichts  aufgehört  hat.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  zwar  auch  den  Vater  bezw.  die
Mutter  unter  den  in  88  1668,  1686  bezeichneten  Voraussetzungen,  zur
Sicherheitsleistung  durch  Hinterlegung,  Bürgschaft,  Pfandleistung  und  auch
durch  Hypothekenbestellung  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Kindes-Vermögens
  anhalten,  aber  es  steht  ihm  nicht  die  Kompetenz  zu,
das  Grundbuchamt  um  Eintragung  einer  solchen  Sicherungshypothek
  zu  ersuchen.  Der  §  54  G.  fr.  G.  findet  hierauf  keine
Anwendung  und  das  Vormundschaftsgericht  hat  nur  die  Möglichkeit,
dem  Vater  oder  der  Mutter,  welche  seiner  Anordnung  nicht  nachkommen,
die  Verwaltung  zu  entziehen.

Außerhalb  der  Fälle  des  §  1844  B.  G.  B.  bezw.  §  54  G.B.O.
fehlt  dem  Vormundschaftsgericht  die  Zuständigkeit,  das  Grundbuchamt
um  Eintragung  einer  Mündel-Hypothek  zu  ersuchen.  Erfolgt  ein  solches
Gesuch  dennoch,  so  würde  dasselbe  vom  Grundbuchamt  zurückzuweisen  sein.

Sollte  der  Fall  vorliegen,  daß  abgesehen  von  jenem  Thatbestand
des  §  1844  für  den  Mündel  eine  Hypothek  auf  dem  Grundstück
  des  Vormundes  bestellt  werden  müßte,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  dem  Mündel  nach  §§  1846,  1909  B.  G.  B.  zu  seiner  Vertretung
  einen  Pfleger  zu  bestellen,  der  die  Eintragung  der  Hypothek
auf  Grund  der  Eintragungsbewilligung  des  Vormundes  bezw.  auf  Grund
eines  dieselbe  ersetzenden  Urtheils  nach  Maßgabe  des  §  894  C  P.O.
betreibt.

3.  Sicherheits=  3.  Nach  §  232  B.  G.  B.  hat  im  Falle  einer  nach  dem  B.  G.B.

kamngbmähn  leistenden  Sicherheit?)  der  Verpflichtete  das  Wahlrecht,  welche  der
ypothek.

)  Vgl.  über  hierher  gehörige  Fälle  §§  1039,  1051,  1067  (Nießbrauch)
§  1391  (eheliches  Güterrecht),  §  2128  (Nacherbschaft  hinsichtlich  der  Sicherungsleistung
  wegen  eingetretener  Besorgnisse),  §  52  (Vereinsauflösung),  §  1986
(Nachlaßverwaltung),  §  2217  (Erbe  hinsichtlich  der  noch  nicht  berichtigten  Schuld
vor  Ausantwortung  des  Vermögens  seitens  des  Testamentsvollstreckers),  §§8  257,
738,  775  Abs.  2  (Sicherungsleistung  statt  Befreiung  bei  einer  noch  nicht  fälligen
Verbindlichkeit),  88  273,  562  B.  G.B.,  8  369  H.  G.  B.  (Sicherungsleistung  zur  Abwendung
  der  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts,  des  Vermiether-Pfandrechts),
g8  843—845,  1578—1582  (Sicherungsleistung  der  Rentenpflichtigen  für  die  zukünftigen
  Naten);  vgl.  das  Nähere  bei  Neumann  S.  124.