§  156.)  Gesetzliche  Hypothekentitel.  727

daselbst  bezeichneten  Sicherungsmittel  er  verwenden  will.  Wenn  er
seiner  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  kann  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstrecung
  nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder  die  andere  Art  der
Sicherungsleistung  richten,  doch  kann  sich  der  Schuldner  auch  durch  jede
Art  der  Sicherungsleistung  befreien.5)

Demnach  ist  in  letzterem  Falle  der  Gläubiger  auf  Grund  des  Urtheils
zur  Leistung  der  Sicherung  berechtigt,  den  Antrag  auf  Eintragung
einer  Sicherungshypothek  zu  stellen,  wenn  urkundlich  dem  Grundbuchamt
  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schuldner  seine  Verpflichtung  nicht
erfüllt  hat.  Der  Gläubiger  wird  auch  ohne  Weiteres  auf  Bestellung
einer  Sicherungshypothek  dann  klagen  können,  wenn  der  Schuldner  in
Bezug  auf  die  bereits  geforderte  Sicherheit  in  Verzug  gekommen  ist
und  nachweislich  andere  zur  Sicherung  geeignete  Gegenstände  ihm  nicht
zu  Gebote  stehen.  Es  ist  Sache  des  Schuldners,  einredeweise  auf
eine  entsprechende  Modifikation  des  Klageantrages  einzuwirken,  indem  er
Verurtheilung  zu  einer  anderen  Art  von  Sicherungsleistung  verlangt,
und  der  Gläubiger  dann  seinen  ursprünglichen  Antrag  nur  als  eventuellen
aufrecht  erhalten  kann.

4.  Eine  weitere  praktische  Anwendung  des  unter  3  gedachten  Falles4.  Sicherungsergiebt
  das  Wechselrecht.  Soweit  nach  Art.  26,  29  W.O.  das  Recht  hypotheknach
auf  urtheilsmäßig  zu  bestellende  Sicherheit  gewährt  wird,  kann  dieselbe  5  l
auch  nach  §  232  B.  G.  B.  durch  die  Verurtheilung  zur  Bestellung  einer  nung.  ro—
Sicherungshypothek  erfolgen  und  kann  ferner  im  Wege  einstweiliger  Verfügung
  Kläger  auch  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
dieses  Anspruches  bewirken.  ·

5.Landes»rechtlichsindnachArt.91E.G.z.B.G.B.die5.Landesrechk-s
gesetzlichen  Hypothekentitel  des  Staates,  der  öffentlichrechtlich  juristischen  liche  Hypo-Personen,
  der  öffentlich  verwalteten  Stiftungen  aufrecht  erhalten.  Auf  thekentitel.
Ersuchen  der  zuständigen  Vollstreckungsbehörden  erfolgt  die  Eintragung
einer  Sicherungshypothek.  Das  Ersuchen  ersetzt  die  dingliche  Einigung
bezw.  die  Bewilligungserklärung  der  passiv  Betheiligten.?

:)  Val.  Planck  zu  §  232  B.  G.  B.
9)  Vgl.  oben  S.  139.