728  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  &amp;  15r.
Vierter  Abschnitt:
Grund-  und  Rentenschuld.

I.  Die  Grundschuld.

§  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.)

1.  Einleitung.  1.  Das  Preuß.  E.E.G.  sonderte  die  Hypothek  und  Grundsehuld
im  Allgemeinen  nicht,  sondern  behandelte  beide  zusammenhängend.  Das
B.  G.  B.  dagegen  hat  der  Grundschuld  und  ihrer  Unterart,  der  Reute##
schuld,  einen  besonderen  Titel,  nämlich  den  2.  Titel  des  VIII.  Abschnitts
gewidmet.

Die  Grundschuld  und  die  gewöhnliche  Hypothek  des  B.  G.V.
sind  aber  so  nahe  verwandt,  daß  letztere  nur  als  eine  modifizirte
Grundschuld  5  zu  bezeichnen  ist.  Das  ursprüngliche  Ziel  der  Redaktoren
  des  Sachenrechts  ging  auf  Beseitigung  sämmtlicher  Zwischenformen
der  Grundkreditverschuldung  und  Einsetzung  nur  zweier  Rechtsformen
derselben,  nämlich  der  selbständigen  Hypothek  und  der  Sicherungshypothek.
Noch  bei  den  Berathungen  der  zweiten  Kommission,  welche  überwiegend
von  dem  Gedanken  ausging,  daß  durch  die  kapitalistische  Belastung
nur  die  Ausscheidung  eines  Werththeils  des  Grundstücks  erfolge.
der  an  sich  dem  Eigenthümer  selbst  zustehe  und  von  ihm  erst  auf
einen  bestimmten  Gläubiger  übertragen  werde,  wurde  mit  Rücksicht
hierauf  von  der  Redaktionskommission  in  Erwägung  gezogen,  ob  nicht
die  Grundschuld  als  die  jener  Auffassung  nächstliegende  Gestaltung
voranzustellen  und  die  gewöhnliche  Hypothek  als  modifizirte  Grundschuld
durch  Verweisung  auf  jene  Bestimmungen  geregelt  werden  sollte.)  Dieses
wäre  systematisch  nur  berechtigt  gewesen.  Man  hat  jedoch  aus  Gründen
(„im  Interesse  einer  größeren  Praktikabilität  des  Gesetzes"),  die  keineswegs
durchschlagend  sind,  davon  Abstand  genommen.“)  Daraus  läßt  sich  nun
keineswegs  eine  inhaltliche  Aenderung  der  Grundlage  des  Hypotheken=)

  Vgl.8§  1191—4198  B.  G.B.,  Johow,  Begr.  II  S.  1483  ff.;  Mot.  S.  77yf.
Prot.  III  S.  708  ff.,  Hachenburg,  Vortr.  S.  254ff.;  Dernburg  III  §8  246,
Endemann  II  8132,  Cosack  II.  222  S.  208,  Enneccerus-Lehmann  II
§  59,  Matthias  II  §8  66;  Leske  §  153,  Die  Kommentare  von  Standinger-Kober,
  Böhm,  Biermann,  Neumann  zu  §§  1191  f.,  v.  Schwind,
S.  129  ff.,  Best  S.  139  ff.  ·  «

!)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  38  S.  423  ff.,  Oberneck  H.  R.  S.  46.

2)  Vgl.  Küntzel  a.  a.  O.

!)  Vgl.  Gruchot  Bd.  38  S.  423  ff.,  wo  sich  ein  Abdruck  der  Fassung
befindet,  die  redaktionsmäßig  in  Aussicht  genommen  war.