§r  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  729

rechts  in  seiner  Gestaltung  durch  das  B.  G.B  herleiten,  wie  dies  versucht
worden  ist.

2.  Die  Verwandtschaft  der  gewöhnlichen  Hypothek  und  2.  Grund-Grundschuld

  ist  schon  im  bisherigen  Preußischen  Recht  eine  erhebliche
gewesen.  Beide  Rechtsinstitute  wurden  wesentlich  von  denselben  Grundsätzen
  beherrscht;  doch  war  immerhin  die  Hypothek  des  Preuß.  Rechtes  begrifflich
  arcessorischer  Natur,  die  Grundschuld  absolut  selbständig.  Letztere
bewegte  sich  in  theilweise  anderen  Formen  als  die  Hypothek,  da  sie
schuldbriefs  dem  Gläubiger  das  Verfügungsrecht  über  dieselbe  gegeben
war.  Auch  konnten  Grundschulden  in  blanco  cedirt  und  Zinsquittungsscheine
  ausgegeben  werden,  was  bei  der  Hypothek  unzulässig
  war.  Etwaige  Beschränkungen  des  Grundschuldgläubigers  mußten
auf  dem  Grundschuldbrief  vermerkt  sein,  so  daß  dieser  bei  Abweichung
vom  Inhalt  des  Grundbuchs  entschied.  Daher  waren  im  Pr.  Recht  bei
der  Grundschuld  im  Gegensatz  zur  Hypothek  Einreden,  welche  sich  nur
aus  dem  Grundbuch  und  nicht  aus  dem  Grundschuldbrief  ergaben,  nicht
gestattet  G  18  Preuß.  E.E.  G.).  Andererseits  unterschied  das  Preuß.  Recht,
daß  bei  der  Hypothek  die  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründeten  Einreden
  beim  Nachweis  unentgeltlichen  Erwerbes  der  Hypothek  durchschlugen,
bei  entgeltlichen  Erwerb  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  ausgeschlossen
  waren;  bei  der  Grundschuld  dagegen  griffen  ohne  Unterschied
zwischen  entgeltlichem  und  unentgeltlichem  Erwerb  jene  Einreden  nur
durch,  wenn  ihre  Kenntniß  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  Grundschuld
dem  Erwerber  gegenüber  nachgewiesen  wurde.

Alle  diese  Unterschiede  fallen  für  das  B.  G.B.  fort:

a)  Die  Formen  für  Hypothek  und  Grundschuld  sind  dieselben,
wie  dort  Buch=  und  Briefhypothek,  so  ist  bei  der  Grundschuld  des
B.  G.  B.  ebenfalls  Buch=  oder  Brief-Grundschuld  möglich;

b)  die  Aushändigung  des  Briefes  bei  einer  solchen  Briefpost
ist  nicht  nur  für  das  Verfügungsrecht,  sondern  auch  für  den  Erwerb
selbst  bei  beiden  Arten  der  Belastung  nothwendig;

e)  Blanko-Cessionen  der  Grundschuld  und  Zinsquittungsscheine
  über  dieselben  sind  in  Zukunft  ausgeschlossen.  Hinsichtlich  der
z.  Z.  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts  vorhandenen  Blankoabtretungen
  bestimmt  Art.  34  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  folgendes:

„Wird  im  Falle  der  Blankoabtretung  einer  Grundschuld  die
durch  einen  Namen  ausgefüllte  Abtretungserklärung  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  behufs  Sicherstellung

schuld  und
Hypothek  iur
Preuß.  Recht
und  B.  G.  B.
Gemeinsame
Merkmale
derselben  im
B.  G.  B.