730  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (§  157.

der  Zeit  der  Ausfüllung  einem  Amtsgerichte  vorgelegt,  so
hat  das  Gericht  die  Bescheinigung  auf  der  Urkunde  gebührenund
  stempelfrei  zu  ertheilen."“
Dadurch  sichert  sich  der  Erwerber  den  Beweis,  daß  die  Abtretung  noch
unter  der  Herrschaft  des  Preuß.  E.  E.G.  erfolgt  war.

d)  Beschränkungen  des  Grundschuldgläubigers  sollen  sowohl
  bei  der  Briefhypothek  wie  bei  der  Briefgrundschuld  auf  dem
Briefe  vermerkt  werden,  doch  entscheidet  bei  Kollisionsfällen  stets
das  Grundbuch.

e)  Die  Entgeltlichkeit  oder  Unentgeltlichkeit  des  Erwerbes
ist  im  B.  G.  B.  ohne  jeden  sachenrechtlichen  Einfluß,  der  öffentliche
  Glaube  des  Grundbuchs  schützt  den  entgeltlichen  wie  unentgeltlichen
redlichen  Erwerber.  (Vgl.  oben  S.  211.)

f)  Selbst  bei  der  Entstehung  der  gewöhnlichen  Hypothek  und  der
Grundschuld  ist  der  im  Preuß.  Recht  wesentliche  Unterschied  (&amp;  19
Preuß.  E.E.G.),  daß  bei  jener  nicht  nur  die  Forderung  unter  Angabe
des  Schuldgrundes  bezeichnet  sein,  sondern  auch  die  Schuldurkunde
  vorgelegt  werden  mußte,  insofern  fortgefallen,  als  von  der
Vorlegung  der  Schuldurkunde  in  Zukunft  als  Erforderniß
Abstand  genommen  ist.

g)  Die  Grundschuld  des  Preuß.  Rechts  konnte  auf  den  Namen
des  Eigenthümers  eingetragen  werden  (§  27  Preuß.  E.E.G.),  dagegen
  war  dies  bei  der  Hypothek  nicht  zulässig.  Dieser  Unterschied
wird  zwar  auch  im  B.  G.B.  aufrecht  erhalten,  doch  ist  er  materiellrechtlich
  im  künftigen  Recht  weniger  erheblich  als  im  bisherigen.

Formellrechtlich  kann  der  Eigenthümer  allerdings  beim  Grundbuchamt
  auf  seinen  Namen  eine  Hypothek  nicht  eintragen  lassen,  aber
jede  Hypothek  steht  in  materiellrechtlicher  Beziehung  von  Anfang  an
dem  Eigenthümer  zu  und  hat  den  Charakter  der  Eigenthümer-Hypothek
bezw.  Grundschuld  (vgl.  88  1163,  1177  B.  G.B.  und  oben  S.  453ffl.

h)  Das  B.  G.B.  hat  aber  im  Gegensatz  zum  Preuß.  Rechte  die
Grundschuld  erweitert  durch  Zulassung  des  Grundschuldbriefs  auf
den  Inhaber.  Dieser  Unterschied  fällt  im  Verhältniß  der  Grundschuld
zur  Hypothek  des  B.  G.B.  nicht  wesentlich  ins  Gewicht,  da  die  Hypothek
auch  auf  den  Inhaber  durch  ihre  Bestellung  für  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  gestellt  werden  kann  und  bei  der  Inhaber-Grundschuld
auf  den  Inhaber-Grundschuldbrief  die  Vorschriften  über  Schuldvertschreibungen
  auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung  finden  (ogl.
Sé  1187,  1195).