8  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  731

Aus  dieser  engen  Verwandtschaft  zwischen  Hypothek  und  Grundschuld
  ergab  sich  nothwendigerweise  ihre  im  Allgemeinen  gleiche  Normirung
  und  diese  Folgerung  wird  ausgesprochen  im

§  1192.  Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften
über  die  Hypothek  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
nicht  daraus  ein  Anderes  ergiebt,  daß  die  Grundschuld

nicht  eine  Forderung  voraussetzt.  ·

Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über
die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung.

3.  Die  Grundschuld  ist,  wie  dies  §  1191  B.  G.B.  zum  Ausdruck  3.  Begriff  der
bringt,  zu  definiren  als  Gummschun
die  selbständige  und  abstrakte  Belastung  des  Grund=  von  der  Hystücks

  mit  einer  bestimmten  Geldsumme,  behufs  pothekunter-Zahlung
  derselben  aus  dem  Grundstück  an  den=  scheidende
jenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  ist.  Merkmal.

Die  gewöhnliche  Hypothek  unterscheidet  sich  uur  dadurch,  daß
sie  begriffsmäßig  bei  ihrer  Entstehung  die  Zweckbestimmung  in  sich
trägt,  der  Befriedigung  einer  bei  ihrer  Konstituirung  bezw.  bei  ihrer
Eintragung  im  Grundbuche  bezeichneten  Forderung  zu  dienen,  sodaß
das  Grundstück  nicht,  wie  bei  der  Grundschuld,  bedingungslos  für
die  im  Grundbuch  eingetragene  Summe  verhaftet  wird,  sondern  nur
unter  der  Bedingung,  daß  diese  eingetragene  Summe  identisch  ist  mit
dem  Betrage  der  in  der  Eintragung  bezeichneten  Forderung;  nur  der
aus  dieser  Forderung  Berechtigte  ist  auch  legitimirt,  in  Höhe  der
eingetragenen  Summe  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  zu  suchen.

Formellrechtlich  liegt  der  Unterschied  darin,  daß  bei  der  Eintragung
  der  Hypothek  die  Forderung  bezeichnet  werden  muß,
bei  Eintragung  der  Grundschuld  ist  dies  ausgeschlossen.  Diese
Bezeichnung  einer  Forderung  ist  der  Schuldgrund  der  Hypothek,  gleichviel,
  ob  die  Forderung  gegen  den  Eigenthümer  selbst  gerichtet  ist,  oder
gegen  einen  Dritten.  Ob  er  eine  abstrakte  Verpflichtung  enthält,  wie
das  reine  Schuldversprechen,  die  Wechselschuld  oder  in  einem  konkreten
Schuldversprechen  sich  gründet,  wie  z.  B.  in  einer  Restkaufgeldforderung,
Darlehnsforderung,  ist  ohne  Bedeutung.

4.  Wenngleich  auch  bei  der  Grundschuld  eine  persönliche  For-4.  Folgederung
  zu  derselben  in  Beziehung  treten  und  dieser  zur  Befriedigung  rungen  daroder
  Sicherung  dienen  kann,  während  andererseits  betreffs  der  Hypothek  aus.
der  Gläubiger  schon  bei  der  Eintragung  auf  die  persönliche  Forderung
verzichten  kann,  sodaß  beide  Formen  der  Grundkreditbelastung  sich  ein-