732  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (6  13.

ander  wiederum  nähern,  so  ergeben  sich  trotz  dieser  Annäherung  aus
dem  Umstande,  daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung
voraussetzt,  dagegen  die  Hypothek  dieses  Thatbestandsmerkmal  er—
fordert,  folgende  Unterschiede:

a)  Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  ist  der  Geldbetrag  der
Forderung  und  deren  Zinssatz  anzugeben;  es  kann  zur  näheren  Be—
zeichnung  der  Forderung  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  ge—
nommen  werden  (8.  1115  Abs.  1  B.  G.B.).

Bei  der  Eintragung  der  Grundschuld  kann  eine  Forderung
nicht  eingetragen  werden,  vielmehr  nur  die  Geldsumme,  und  wenn
diese  verzinslich  ist,  auch  der  Zinssatz.

b)  Die  Hypothekenklage  setzt  zu  ihrer  Begründung  die  Behauptung
voraus,  daß  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  persönliche  Forderung
  bestehe  und  dem  Kläger  zustehe,  welchem  allerdings  die  Vermuthung
  des  §  891  B.  G.  B.  zu  gute  kommt.  Die  Grundschuldklage
macht  diese  Behauptung  unnöthig,  selbst  dann,  wenn  neben  der
Grundschuld  eine  persönliche  Forderung  existirt.

c)  Die  S.  672  zu  b  erwähnten  Einwendungen  aus  dem  dinglichen
  Rechtsverhältnisse  finden  auch  auf  die  Grundschuld  Anwendung.

Vielfach  aber  werden  die  Einwendungen  gegen  die  Hypothekenklage
  auf  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  Forderung  abgestellt
sein.  Die  §§  1137—1139  B.  G.  B.  setzen  die  Grenzen  fest,  innerhalb
deren  der  Eigenthümer  als  solcher  der  dinglichen  Klage  gegenüber  durch
jene  Einwendungen  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältniß  sich  vertheidigen
kann  (vgl.  oben  S.  670  f.).  Auf  die  Grundschuld  finden  diese  Vorschriften
  keine  Anwendung,  da  dieselbe  eine  Forderung  nicht  voraussetzt
und  dem  gutgläubigen  Erwerber  dem  Wesen  dieses  Rechtsgebildes  gemäß
  derartige  Einwendungen  nicht  entgegengehalten  werden  können.
Freilich  mindert  sich  dieser  Unterschied  insoweit,  als  der  gutgläubige
Hypothekenerwerber  durch  §  1138  B.  G.  B.  nach  den  Grundsätzen  des
öfsentlichen  Glaubens  gegen  Einwendungen  aus  der  Forderung  geschützt
ist,  diese  also  nur  zulässig  sind,  soweit  sie  gegen  den  jedesmaligen
Kläger  unmittelbar  gerichtet  oder  demselben  beim  Erwerb.
der  Hypothek  bekannt  gewesen  sind.  Solche  Einwendungen  kann
aber  auch  der  Eigenthümer  gegen  den  Grundschuldgläubiger
erheben,  wenn  der  Grundschuld  eine  persönliche  Forderung
zu  Grunde  liegt,?)  nur  ist  der  juristische  Charakter  dieser
Einwendungen  ein  anderer  als  bei  der  Hypothek.

)  Vgl.  auch  §  38  Preuß.  E.  E.  G.  und  Jur.  W.  1896,  S.  20  Nr.  77.