8  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  733

Nach  der  Definition  ist  die  Grundschuld  eine  abstrakte  Belastung
des  Grundstücks  mit  einer  bestimmten  Geldsumme.  In  dem  gedachten
Falle  ist  dieselbe  zwecks  Befriedigung  oder  Sicherstellung  einer  persönlichen
  Forderung  erfolgt.  Diese  war  das  Motiv,  bezw.  die  caus#
gewesen  zur  Bestellung  der  Grundschuld.  Das  Verhältniß  beider  war
das  zenige  des  Leistungsgeschäfts  zum  Kausalgeschäft,  eine  Erscheinung,
wie  sie  bei  der  Auflassung  und  allen  dinglich  abstrakten  Verträgen
und  auch  bei  den  abstrakten  Schuldversprechen  des  8  780
B.  G.B.  zum  Ausdruck  kommt.  Die  Leistung  kann  aber  aus
dem  Gesichtspunkte  der  grundlosen  Bereicherung  rück—
gängig  gemacht  werden.  Der  Eigenthümer  wird  also  gegen  den
ursprünglichen  Gläubiger  oder  den  schlechtgläubigen  Dritten
die  Nichtigkeit  der  in  Beziehung  zur  Grundschuld  gesetzten  Forderung,  die
Ungültigkeit  des  die  Bestellung  der  Grundschuld  veranlassenden  Rechtsgeschäfts,
  die  Einrede  der  Befriedigung  jener  Forderung  und  auch  die  Einrede,
  daß  wegen  nicht  erfüllten  Vertrages  der  durch  die  Grundschuld  gesicherte
Anspruch  nicht  gefordert  werden  kann,  geltend  machen  und  damit  die  in
Gestalt  der  konstituirten  Grundschuld  ohne  Rechtsgrund  gewährte
  Leistung  zurückfordern  können.  Diese  Einrede  versagt  allerdings
  dann,  wenn  das  Geleistete  nach  Maßgabe  der  88  814,  815  B.  G.B.
nicht  zurückgefordert  werden  kann.“)

Bei  einer  Hypothek  charakterisirt  sich  dieser  Einwand  in  erster  Linie
als  negative  Litiskontestation,  als  ein  Bestreiten  der  Forderung;  bei
der  Grundschuld  als  ein  selbständiger  Anspruch;  dort  liegt  ein
Einwand  vor,  hier  eine  Einrede.  In  beiden  Fällen  wird  der  Kläger
abzuweisen  sein,  wenn  der  Einwand  oder  die  Einrede  durchgreift.  Bei
der  Hypothek  führt  das  Nichtbestehen  der  Forderung  ohne  Weiteres
zu  der  Eigenthümerhypothek  (§  1163  B.  G.B.),  der  Eigenthümer  kann
Widerklage  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  erheben;  bei  der  Grundschuld
  verlangt  der  Eigenthümer  eventuell  widerklagend  seine
Leistung  zurück.  Bei  der  Hypothek  geht  dieselbe  in  Folge  des  Nachweises
  mangelnder  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  über,
es  genügt  widerklagend  das  Nichtbestehen  der  Forderung  festzustellen;
bei  der  Grundschuld  dagegen  muß  der  Gläubiger  die  Grundschuld
gewissermaßen  herausgeben,  d.  h.  im  Falle  der  Widerklage  gemäß  §  1169
B.  G.  B.  die  Erklärung  des  Verzichts  auf  die  Grundschuld  abgeben,  wodurch
  sie  nach  §  1168  Eigenthümergrundschuld  wird.  Es  wird  also

)  Die  für  eine  Spielschuld  bestellte  Grundschuld  kann  keine  klagbare  Verbindlichkeit
  erzeugen  (Abs.  2  §  762  B.  G.B.,  Oertmann  S.  487  Anm.  3).