734  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (&amp;  157.

nur  auf  verschiedenen  Wegen,  sowohl  bei  der  Hypothek  wie  bei
der  Grundschuld  aus  Mangel  der  persönlichen  Forderung  dasselbe

  Resultat  erreicht,  nämlich  Abweisung  der  Klage  und  Heimfall  des
ausgeschiedenen  Grundstückswetthes  an  den  Eigenthümer.

4)  Bei  der  Brief-Hypothek  verlangt  auch  die  Geltendmachung  der
persönlichen  Forderung  gegen  den  Eigenthümer,  der  der  persfönsönliche
  Schuldner  ist,  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  und
der  Legitimationsurkunden  nach  Maßgabe  des  §  1161  B.  G.  B.  Bei
der  Grundschuld  kann  die  etwa  in  Beziehung  zu  derselben  stehende
persönliche  Forderung,  auch  wenn  der  Eigenthümer  der  persönlich  Verpflichtete
  ist,  gegen  diesen  nur  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
zweiten  Buches  über  die  Schuldverhältnisse  geltend  gemacht  werden;
der  §  1161  B.  G.  B.  findet  hierauf  keine  Anwendung.

e)  Die  Abstraktheit  der  Grundstücksbelastung  bei  der  Grundschuld
macht  diese  völlig  unabhängig  von  einer  Forderung.  Besteht  eine
solche,  so  kann  sie  sachenrechtlich  nur  einwirken  in  den  Fällen  der
Kondiktion,  wie  oben  ausgeführt  ist,  sonst  ist  die  neben  der  Grundschuld
  bestehende  Forderung  unerheblich.  Daraus  folgt  die  Unan-=wendbarkeit
  der  §§  1163  Abs.  1  (s.  aber  oben  S.  458),  1164—1167
B.  G.  B.  für  die  Grundschuld,  sodaß  das  Nichtbestehen  oder  Erlöschen
der  Forderung  nicht  den  Uebergang  der  Grundschuld  auf  den  Eigenthümer
  kraft  Gesetzes  bewirkt  und  die  Stellung  des  persönlichen
Schuldners,  der  nicht  der  Eigenthümer  ist,  falls  er  die  in
Beziehung  zur  Grundschuld  gesetzte  Forderung  befriedigt,
sachenrechtlich  nicht  berührt  wird.  (Vergl.  noch  §  1174.)

Zahlt  der  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  so
geht  bei  der  Hypothek  die  Forderung  nebst  dem  dinglichen  Rechte  nach
§  1143  B.  G.  B.  kraft  Gesetzes  auf  ihn  über  und  das  Verhältuiß
zwischen  ihm  und  dem  persönlichen  Schuldner  untersteht  den
Bestimmungen  über  den  Uebergang  der  Forderung  auf  den  zahlenden
Bürgen  (774  Abs.  1).  Bei  der  Grundschuld  kann  von  einem
Uebergang  der  Forderung  nebst  dem  dinglichen  Recht  kraft
Gesetzes  nicht  die  Rede  sein  im  Falle  einer  Zahlung  der  neben
der  Grundschuld  bestehenden  -  persönlichen  Forderung  durch  den  Eigenthümer;
  das  obligatorische  und  das  sachenrechtliche  Verhältniß  stehen
unbedingt  getrennt  von  einander;  der  Eigenthümer  kann  zwar  die
Verzichtserklärung  auf  die  Grundschuld  nach  den  Grundsätzen  über  ungerechtfertigte
  Bereicherung  verlangen  (vgl.  oben  S.  734),  sein  Verhältniß  zu