ß  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  735

dem  persönlichen  Schuldner  aber  richtet  sich  nach  dem  zwischen  ihnen
bestehenden  Schuldverhältnisse.)

f)  Selbstverständlich  ist  für  die  Bestimmungen  betreffend  den
Wechsel  der  persönlichen  Forderung  (§  1180  B.  G.  B.)  und  betreffend
die  rein  accessorische  Sicherungshypothek  (58  1184  ff.)  kein  Raum  bei
der  Grundschuld.

6)  Wird  bei  der  Hypothek  die  persönliche  Forderung  abgetreten,
so  folgt  nach  §  1153  B.  G.  B.  die  Hypothek  der  Forderung;  die  Abtretung
  der  der  Grundschuld  zu  Grunde  liegenden  Forderung
  hat  nur  obligatorische  Wirkungen,  sie  verschafft
dem  Cessionar  nicht  die  Grundschuld.  Möglich  ist,  daß  er
einen  Anspruch  gegen  den  Cedenten  der  Forderung  auf  Abtretung  der
Grundschuld  hat,  möglicherweise  kann  er  auch  eine  Einrede  gegen  den
Anspruch  des  Cedenten  der  Forderung  aus  dem  Umstande  herleiten,
daß  die  Grundschuld  noch  zur  Verfügung  des  Cedenten  verblieben  ist,
aber  hierüber  entscheiden  lediglich  die  Bestimmungen  über  Schuldverhältnisse
  und  der  Beskand  der  Grundschuld  als  solcher  wird  durch
jene  Forderungscession  weder  subjektiv  noch  objektiv  beeinflußt.

h)  Die  Bedingungen  über  die  Kündigung  und  Fälligkeit
des  Kapitals,  sowie  über  den  Ort,  an  welchem  die  das  Grundstück
  belastende  Summe,  Zinsen  und  andere  Forderungen  zu  zahlen
sind,  werden  den  Vereinbarungen  der  Betheiligten  überlassen
  und  deren  Festsetzung  wird  die  Regel  bilden.

Bei  der  Hypothekist  mangels  einer  entsprechenden  Abrede  auf  die
obligatorischen  Beziehungen  der  Betheiligten  zurückzugehen.  Dieser
Ahhalt  fehlt  bei  der  abstrakten  Natur  der  Grundschuld  und  deswegen
bestimmt  das  Gesetz  in  §  1193  subsidiär,  daß  das  Kapital
der  Grundschuld  erst  nach  vorhergehender  sechsmonatlicher
  Kündigung  fällig  wird,  und  diese  sowohl  dem
Eigenthümer  als  dem  Gläubiger  zusteht.

Eine  Einschränkung  hinsichtlich  der  Kündigung  dahin,  daß  dieselbe
nur  zum  Quartalsersten  stattfinden  kann,  ist  nicht  gegeben.  Sie  ist
ubeschränkt  zulässig,  nur  wird  auch  hier  die  Vereinbarung  zu  bestimmten
  Quartals=  oder  Semesterersten  die  Regel  bilden.  Doch  ist
die  freie  Vereinbarung,  wie  auch  bei  der  Hypothek,  begrenzt
durch  die  Ausschließung  der  Unkündbarkeit  der  Grundschuld
  nach  Maßgabe  der  Art.  117  E.G.  z.  B.  G.B.  und  Art.  32

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")  Vgl.  Hachenburg,  Vorträge  S.  261  und  262.