736  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.B.  Die  letztere  Bestimmung  beschränkt  den
Ausschluß  auf  20  Jahre.  Entsprechende  Anwendung  findet  dagegen
der  Art.  1141  B.  G.B.  (vgl.  oben  S.  493/494,  660).

Die  Vorschrift  des  §  1193  B.  G.B.  greift  aber  nicht  ein,  wem
die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum  sich  vereinigt  und  dadurch  in  eine
Grundschuld  verwandelt  worden  ist  (ogl.  oben  S  457  und  §  1177  Abs.  1
B.  G.B.).

Der  Ort  der  Zahlung  fällt  bei  der  Hypothek  im  Zweifel  nit
dem  Ort  der  Erfüllung  des  persönlichen  Schuldverhältnisses  zusammen.
Bei  Grundschulden  ist  mangels  dieser  Beziehung  nach  den  dispositiven
Bestimmungen  des  §  1194  B.  G.  B.  als  subsidiärer  Zahlungsort  derjenige
anzusehen,  an  dem  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

Das  B.  G.  B.  spricht  sich  hierüber  aus  in:

§  1193.  Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach
borgängiger  Kündigung  fällig.  Die  Kündigung  steht  sowohl
dem  Eigenthümer  als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

§  1194.  Die  Zahlung  des  Kapitals  sowie  der  Zinsen
und  anderen  Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein  Auderes
bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das  Grundbuchamt
  seinen  Sitz  hat.

§  158.  Die  verschiedenen  Arten  der  Grundschuld  und  deren
Begründung.

1.  Die  ge-  1.  Wie  bei  der  gewöhnlichen  Hypothek  kann  die  gewöhnliche
wöhnliche  Grundschuld  als  Buch=  oder  Briefschuld  durch  dingliche  Einigung,
Giundschuldebezw.  vom  formellen  grundbuchrechtlichen  Standpunkte  aus  durch  formgerechte

  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  und  Eintragung  im
Grundbuch,  bezw.  Aushändigung  des  Briefes  entstehen.  Es  greifen
hier  dieselben  Grundsätze  ein,  wie  bei  der  Verkehrshypothek.  )

Was  die  Bildung  des  Grundschuldbriefs  betrifft,  so  finden  die
§5  63—69  R.  G.  B.  O.  entsprechende  Anwendung,  doch  muß  der  Brief  als
Grundschuldbrief  besonders  bezeichnet  sein,  und  kann  mit  ihm
nicht  etwa  eine  derselben  zu  Grunde  liegende  Schuldurkunde  verbunden

1)  Vgl.  oben  S.  475  ff.,  ferner  88  878ff.  B.  G.  B.;  H  88  19,  70,
56—59  R.  G.  B.  O..