g  158.]  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  737

werden.  Im  Uebrigen  wird  auf  das  amtliche  Formular  des  Grundschuldbriefs
  Anlage  F  zur  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November  1899
verwiesen  (vgl.  Theil  II  Abth.  2  und  oben  S.  499  ff.,  556).

Das  Recht  auf  Verzinsung  des  Kapitals  kann  nicht,  wie  bei  der
Hypothek,  aus  einem  persbnlichen  Schuldverhältnisse  hergeleitet  werden,
denn  dieses  ist,  wie  gezeigt  wurde,  für  den  Inhalt  der  Grundschuld
unwesentlich.  Da  aber  die  Bestellung  einer  Grundschuld  in  der  Regel
in  der  Absicht  geschieht,  daß  der  Kapitalist  sein  Geld  nutzbar  anlegen
will  und  der  Eigenthümer  regelmäßig  mit  der  Verzinsung  dieses  Kapitals
rechnet,  so  hat  die  bereits  angeführte  Bestimmung  des  Abs.  2  §  1192
bestimmt,  daß  die  Grundstücksbelastung  auch  in  der  Weise  erfolgen
kann,  daß  Zinsen  von  der  Geldsumme,  sowie  andere  Nebenleistungen
  aus  dem  Grundstück  zu  entrichten  sind.

Auf  diese  Zinsforderungen  finden  die  Vorschriften  über  Hypothekenzinsen

  entsprechende  Anwendung.:)  Zinseszinsen  sind  nach  §  289  ausgeschlossen.


Die  Uebertragung  der  Grundschuld  und  deren  Verpfändung,
  sei  es  im  Ganzen  oder  zum  Theil,  untersteht  in  entsprechender
  Weise  den  sachenrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Hypothek
(vgl.  oben  S.  547  ff.,  §§  1154,  1192  B.  G.  B.  Muster  S.  919).

Die  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmungen  trifft  auf  die  Grundschuld
auch  in  allen  anderen  Fällen  zu,  soweit  nicht  aus  den  im  vorigen  8
dargelegten  Unterschieden  eine  Abweichung  sich  ergiebt.

2.  Die  Grundschuld  kann,  wie  auch  nach  den  §§  27,  28  des  2.  Die  Ei-Preuß.
  E.E.G.,  auf  den  Namen  des  Eigenthümers  von  vornherein  genthümereingetragen

  werden.  Bei  der  Hypothek  ist  dies  nur  auf  dem  Umwege
der  Eigenthümerhypothek  möglich,  da  diese  ein  Forderungsrecht  voraussetzt
  und  die  Begründung  eines  solchen  in  diesem  Fall  nicht  denkbar
ist,  weil  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ein  Schuldverhältniß  nicht
mit  sich  selbst  begründen  kann.“)  Das  Preuß.  E.E.G  hob  ausdrücklich
hervor,  daß  der  Eigenthümer  sich  Grundschuldbriefe  ausfertigen  lassen
kann.  Das  B.  G.  B.  schweigt  darüber,  weil  der  Eigenthümer  die
Grundschuld  sowohl  als  Buch-,  wie  als  Briefgrundschuld
errichten  kann.

Die  Begründung  der  Eigenthümer-Grundschuld  kan
natürlich  nicht  auf  einem  dinglichen  Vertrage  beruhen.  Deshalb  be-)

  Vgl.  88  1415,  1118,  1119,  1145,  1146,  1158,  1159,  1171,  1177,  1178;
ferner  §§  194  f.,  201  B.  G.  B.

:)  Vol.  8  181  B.  G.  B.  und  Jur.  Woch.  1894  S.  221  Nr.  21.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  47

grundschuld.