738  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

stimmt  das  B.  G.  B.  in  Abweichung  von  8  873  ausdrücklich,  daß  zur
Bestellung  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem
Grundbuchamte,  daß  für  ihn  die  Grundschuld  eingetragen
werden  soll,  und  die  Eintragung  selbst  erforderlich  ist.

Hiernach  hat  der  Antrag  des  Eigenthümers  zugleich  die  Natur
der  Bewilligung  und  bedarf  daher  der  Beglaubigung  gemäß
§.  29  R.G.B.O.  (Muster  Nr.  44  Theil  II  Abth.  2).

Die  Erklärung  des  Eigenthümers  bei  Bestellung  einer  Eigenthümergrundschuld
  ist  eine  rechtsgeschäftliche.  Es  finden  die  allgemeinen
Vorschristen  über  Willenserklärung  auf  sie  Anwendung.  Ist  dieselbe
unwirksam,  z.  B.  weil  der  Eigenthümer  z.  Zt.  der  Bestellung  beschräntt
geschäftsfähig  war,  so  kann  sie  durch  nachträgliche  Genehmigung  des
Vormundes  nicht  wirksam  gemacht  werden,  da  es  sich  um  ein  einwilligungsbedürftiges
  Rechtsgeschäft  handelt  (6  111  Satz  1  B.  G.V.).)

Durch  eine  nachträgliche  Verfügungsbeschränkung  kann  die  einmal
abgegebene  Willenserklärung  nicht  unwirksam  werden  (§  878  B.  G.9).

Der  Zweck  dieser  Eigenthümergrundschuld  liegt  in  der  Möglichei,
sich  für  die  Zeit  der  Noth  den  Realkredit  durch  Verfügung  über  diese
Grundschuld  offen  zu  halten.5)  Freilich  kann  der  Eigenthümer
nicht  die  vollen  Rechte  des  Grundschuldgläubigers  ausüben.  Er
kann  weder  Kapital  noch  Zinsen  einziehen,  das  Grundstück  weder  zur
Zwangsverwaltung  noch  zur  Zwangsversteigerung  bringen.  Die  vollen
Gläubigerrechte  leben  erst  in  der  Person  des  vom  Eigenthümer  erwerbenden
Gläubigers  auf,  bezw.  in  seiner  eigenen  Person,  wenn  er  das  belastete
Grundstück  weiter  veräußert.  Andererseits  wirkt  aber  die  Bestellung
dieses  Rechtes  an  der  eigenen  Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümess
und  zum  Nachtheile  der  nachstehenden  Realgläubiger  insofern,  als  ihm
im  Falle  einer  auf  Antrag  eines  Anderen  eingeleiteten  Zwangsverwaltung
die  Zinsen  während  der  Dauer  der  Verwaltung  zufließen,
bezw.  der  auf  die  Grundschuld  fallende  Theil  des  Erlöses
zukommt.  Ob  der  Eigenthümer  gegebenen  Falls  praktischen  Vortheil
davon  haben  wird,  ist  eine  andere  Frage,  denn  in  der  Regel  werden
seine  persönlichen  Gläubiger,  u.  A.  auch  die  nachstehenden  Hypotheken—
gläubiger,  denen  er  persönlich  verhaftet  ist,  derartige  Erträgnisse,  bezu.
das  ihm  zukommende  Perzipiendum  mit  Beschlag  belegen,  oder  der
Konkursverwalter  im  Falle  des  Konkurses  diese  Vermögensgegenstände
zur  Konkursmasse  ziehen.

4)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  78,  fere  g8  104  ff.,  116  ff.  B.G..
5)  Vgl.  Motive  III  S.  792.