§6  158.]  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  739

Das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  über  die  Grundschuld
  zeigt  sich  ferner  darin,  daß  er  dieselbe  abtreten,  verpfänden,
vermachen  oder  einem  nachstehenden  Gläubiger  den  Vorrang
einräumen  kann;  die  Eigenthümergrundschuld  kann  daher  sowohl  zur
Einziehung  als  auch  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  einem  Gläubiger
überwiesen  werden.  Es  finden  darauf  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,
  welche  oben  im  §  127  ff.,  40,  41  erörtert  sind.  »

Auch  darin  zeigt  sich  die  Wirksamkeit  der  Eigenthümergrundschuld,
daß,  wenn  der  Eigenthümer  das  Grundstück  selbst  ersteht  und  ihm  das
Eigenthum  am  Grundstücke  belassen  wird,  ihm  seine  Rechte  aus  der
Eigenthümergrundschuld  verbleiben.  «

In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der
Zahlungszeit,  der  Kündigung,  des  Zahlungsortes  kann
der  Eigenthümer  bei  der  Bestellung  der  Eigenthümergrundschuld.
Bestimmungen  treffen.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  greift  subsidiär
der  Inhalt  der  §§  1193,  1194  ein.

Ferner  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  die  Eigenthümergrundschuld
jederzeit  in  eine  Hypothek  oder  eine  andere  Grundstücksbelastung
umzuwandeln.  Die  Umwandlung  in  eine  Hypothek  wird  regelmäßig
in  der  Weise  geschehen,  daß  er  sie  mit  einer  anderen  Forderung  verbindet
  unter  entsprechender  Umwandlungserklärung.  (Vgl.  8  1198
V.  G.B.  und  Muster  No.  54,  55,  Theil  II,  Abth.  2.)  Diese  Umwandlung
  enthält  eine  Aenderung  des  Rechtsinhalts,  doch  bleiben
Nebenleistungen,  Zinsen=  und  Zahlungsbedingungen  bestehen,  wenn  nicht.
abweichende  Erklärungen  seitens  des  Eigenthümers  abgegeben  werden.“)

Ueber  die  Umwandlung  der  für  einen  Dritten  bestellten
Grundschuld  in  eine  andere  Grundkreditbelastung  durch  dingliche  Einigung.
zwischen  den  Betheiligten  und  Eintragung  wird  auf  das  S.  467  ff.  Erörterte
  verwiesen.

Die  einschlägigen  Bestimmungen  des  B.  G.B.  lauten  folgendermaßen:

§  1196.  Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigenthümer
  bestellt  werden.  «

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklürung  des  Eigenthümers
gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  die  Grundschuld  für
ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und  die
Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift  des  §  878  findet
Anwendung.  ·
«)Vgl.Neumannzn§1-198.

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